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Nachträge und Ergänzungen.
dadurch die handelspolitische Wirkung des Agios verstärkt:während also das wachsende Agio schon eine gewisse Erleichterungder Ausfuhr mit sich bringt, wird zugleich wegen der Silber-zölle die Einfuhr erschwert. Gerade dies ist aber in merkanti-listischen Staaten erwünscht, und so mag man diese Nebenwirkungsogar ganz gerne gesehen haben. —
Bisher haben wir angenommen, die Zölle seien in silbernenGuldenstücken zu entrichten gewesen, also 1854 in den alten,von 1858 an in den neuen Stücken. Aber es waren auch Gold-münzen zulässig, inländische sowohl als ausländische. Im Erlaßdes Finanzministeriums vom 9. Juli 1854 heißt es: bei Zoll-zahlungen werden auch österreichische Dukaten angenommen; ihrWert (soll heißen: ihre Geltung) ist 4 Gulden 33»/« Kreuzerdes Zwanzigguldenfußes; auch das goldene Zwanzigfrankstückwird angenommen; sein Wert (soll heißen: seine Geltung) ist:7 Gulden 42 Kreuzer des Zwanzigguldenfußes; usw. Den aus-ländischen Goldmünzen wurde diese Annahme zwar durch Erlaßdes Finanzministeriums vom 4. November 1856 wieder entzogen.Es bleibt aber doch die Tatsache bestehen, daß man zeitweilig dieZahlung der Zölle in Silber auch durch Übergabe von — Gold-münzen bewirken konnte; und zwar nicht etwa nach deren schwan-kendem Wert an der Börse, sondern nach festen, proklamatorischenSätzen.
Daraus geht aufs deutlichste hervor: der bei Zollzahlungmaßgebende „Gulden in Silber" ist nicht eine Münze; sondernist die Werteinheit für Zollzahlung. Das Silberstück galt einensolchen „Gulden in Silber"; und der goldene Dukat galt indiesem Geschäft 4 Gulden 33°/t Kreuzer (wovon 60 auf denGulden gehen), also 4»°"/so „Gulden in Silber".
Die Einrichtung, Zölle „in Silber" zu erheben, verlor aberallen Sinn, als das Agio des Silberguldens im Sommer 1878verschwand. Dies Ereignis, das hier als bekannt vorausgesetzt wird(vgl. oben S. 366), ist bekanntlich eine wahre Offenbarung über die