Z 21. Die Sollzahlung in Gfterreich 1354 bis 1900. 401
Natur des Geldes und wird als solche unvergessen bleiben. Hierist aber nur zu fragen: wenn der Silbergulden gegen die valu-tarischen Noten kein Agio mehr hat, wie es seit Juni 1878wirklich lag — welchen Sinn hat es dann, die Zölle in Silberzu erheben? Antwort: keinen. Denn die Inhaber von fälligenCoupons der in Silber verzinslichen Anleihen haben jetzt nichtmehr das geringste Interesse an der Einlösung in Silber; eben-so gern, vielleicht lieber, nehmen sie Noten, denn sie wollen jaim Silber nicht das Metall an sich, sondern das in deutschesGeld verwandelbare Metall.
Wenn aber die Inhaber der Coupons, trotz ihres Rechtes,nicht mehr auf der Silberzahlung bestehen — weshalb soll dannder Staat noch Zölle in Silber erheben? Nichts ist begreiflicher,als daß er es bald unterließ. Vom Jahre 1878 an hat dieZollerhebung in Silber wirklich aufgehört. Die Epoche, welche1854 begonnen hatte, war also nach etwa 24 jähriger Dauerzu Ende. Als Nebenwirkung des verschwundenen Silberagioserkennen wir den Wegfall der Silberzahlung bei Zöllen.
Zugleich aber trat für den Fiskus eine ganz unerwarteteWirkung ein. Er hatte gemeint: da ich in Silber verzinse,steht mir der deutsche Markt für Anlehen offen. Nun war aberseit 1871 dem Silber im Deutschen Reiche die Eigenschaft derunbeschränkten Ausprägung genommen und Deutschland warseit 1876 administrativ in die Goldwährung eingetreten. Vonda ab war der deutsche Besitzer jener österreichischen Couponsimmer weniger davon befriedigt, daß deren Einlösung in Silberstattfand, denn das Silber war ja nicht mehr körperlich indeutsches Geld verwandelbar. Natürlich wollte der deutscheRentner wissen, was er für die erhaltenen Silbergulden beimBankier in Mark erhalte; als er jedoch in deutschem Geldenicht mehr erhielt, als für den Gulden Papier , da verloren dieSilberrenten Österreichs jeden Vorzug vor den Papierrenten.Infolgedessen verfiel der Fiskus gerade wieder in die Lage, dieer durch Verzinsung in Silber hatte vermeiden wollen; dieSilberklausel blieb juristisch bestehen, aber ihre ökonomische
Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 26