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Nachträge und Ergänzungen.
besondere Geschäfte, gäbe, so wären noch sieben weitere solcheGeltungen des nämlichen Goldstückes zu 20 Kronen möglich;Das nämliche Stück kann in verschiedenen Systemen Geltunghaben!
Diese bisher wenig beachtete Erscheinung muß als innererSynchartismus bezeichnet werden.
Wie der Vereinstaler, jenes 1857 geschaffene Silberstück,in Deutschland seit 1871 drei Mark und in Österreich l'/s Guldengalt, also zweierlei Zahlungssystemen eingereiht war, so ist esauch hier: das neue Goldstück hat zweierlei Geltung.
Die anderen Münzen der Kronenwährung, zum Beispieldie zahlreichen Silberstücke (man erinnere sich an den Silber-gulden, an das 5 Kronenstück, an das 1 Kronenstück) sind abernur für gemeine Zahlungen vroklamatorisch begültigt; die Ver-wendung im System der Zollzahlung ist ausgeschlossen. Genaudasselbe, wie für die Silbermünzen, gilt für die Banknoten.
Immer ist bei Zollzahlungen mit großem Nachdruck gefordertworden, daß die Münzen nicht zu sehr abgenützt seien; manforderte ein Mindestgewicht, sei es der einzelnen Stücke, seies des ganzen Postens. Der Grund ist klar: man wolltein den Besitz des Metalls gelangen, welches im Auslandehylisch war. Gleichwohl ist es nicht eine pensatorische Zahlung,denn das Mindestgewicht war zwar eine Bedingung für dieAnnahme, aber die Geltung wurde nicht nach dem tatsächlichenGewichte festgestellt. Juristisch ist dies ein Unterschied, praktischaber will er nicht viel bedeuten. Es ist aber hier daran zuerinnern, daß auch die Zollzahlung chartal war, allerdings mitjener Bedingung des eingehaltenen Mindestgewichtes. Denn eswurden niemals Barren zugelassen, immer nur Münzen, derenGeltung, auch wenn es fremde waren, stets vroklamatorisch war,nie etwa durch Abwägung festgestellt wurde. —
Die Ansehung der Zölle in Goldgulden blieb in Übungbis zum Jahre 1906. Erst das Zolltarifgesetz vom 13. Februar1906 bringt eine man darf wohl sagen lang erwartete Neuerung:die Zölle sind in Kronen angesetzt (nicht mehr in Goldgulden);