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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 21. Die Zollzahlung in Gsterreich l8S4 bis 1900^ 409

zum Beispiel, um die erste Zeile des Tarifs anzuführen:Kakaobohnen zahlen per 100 Kilogramm: 58 Kronen Zoll. Nunkönnte man glauben es sei alles ganz einfach; die Kronen-währung, überall längst eingeführt, gelte auch für die Zollgeschäfte.Das ist aber nicht so. Es heißt in Artikel XVH des angeführtenGesetzes:Die im Zolltarife angegebenen Zollsätze einschließlichder Zollzuschläge und des Waggeldes, sind in Goldmünze zuentrichten." Goldmünze bedeutet hier die 20 und 10 Kronen-stücke. Im selben Artikel heißt es weiter, daß auch ausländischeGoldstücke anzunehmen sind: die Festsetzung ihres Wertes (sollteheißen: ihrer Geltung) in Kronenwährung erfolgt im Ver-ordnungswege.

Sind nun die Zölle, deren Ansehung nach Kronen außerallem Zweifel steht, mit dem (seit 1892) eingeführten Geldezahlbar? Ja oder nein? Sie sind nur in dem einen Bestand-teile des neuen Geldwesens, nämlich nur in den neuen Gold-münzen, zahlbar; in den anderen Münzen und in den Bank-noten sind sie es nicht.

Solange die Goldmünzen kein Agio haben, merkt manvon dieser Einrichtung fast nichts. Aber sobald sie ein Agioerhalten, wird sich folgendes zeigen:

Gemeine Zahlungen leistet dann niemand mehr in dengoldenen 20 Kronenstücken; hingegen Zollzahlungen müssen dannnoch immer, bei der Rechtslage von 1906, in diesen Stückengeleistet werden.

Dann also wird es auch praktisch sichtbar, daß es iminneren Zahlungswesen zwei Werteinheiten gibt und daß das20 Kronenstück zwar beiden Systemen angehört, aber seine prak-tische Verwendung nur bei der Zollzahlung findet.

Der Zustand dieser Sonderrechnung und Sonderzahlungwird so lange dauern, bis man den Grundsatz aufgibt, daß dieZölle in Goldmünzen zu zahlen seien; also sobald die gemeineZahlung für Zölle zugelassen wird. Wann wird das eintreten?Darüber gibt der schon genannte Artikel XVII des Zolltarif-gesetzes Auskunft: die beiden Regierungen sind schon jetzt darüber