Z 22. Österreich I9M bis 1914.
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Die Bank hingegen übernahm einerseits die Verpflichtungder Verzinsung dieser Goldbestände, andererseits die Verwaltungderselben. Zugleich wurde bei dieser Gelegenheit angeregt, daßdie Bank — ohne Verpflichtung durch Gesetz — Goldmünzenin den inländischen Verkehr setze.
Hierbei ist zunächst zu fragen:
Was bedeutet es, daß die Bank — wie es gewöhnlich be-zeichnet wird — versuchsweise „Goldmünzen in den Verkehrgesetzt" hat?
Es bedeutet vor allem nicht eine unbeschränkte Einlösungder Noten in Goldmünzen. Hierzu ist die Bank nicht verpflichtet;es wird nur als letztes Ziel der Reform für einen noch un-bekannten Zeitpunkt in der Zukunft in Aussicht genommen (Z 83)aber dieser Paragraph ist nach § III des Bankgesetzes vorläufigsuspendiert. Eine Verpflichtung dieser Art fehlt also noch.
Es wäre aber denkbar, daß die Bank freiwillig zu einersolchen Einlösung der Noten bereit wäre, also die sogenanntefakultative Einlösung — ohne gesetzliche Nötigung dazu — insWerk gesetzt hätte.
Es gibt aber auch keine fakultative Einlösung in unbegrenztenBeträgen auf jedes beliebige Verlangen der Kundschaft.
Die Maßregel der Bank, „Goldstücke in den Verkehr zusetzen" ist etwas ganz anderes und hat mit der Einlösung derNoten gar nichts zu tun.
Aus der ungemein lehrreichen Abhandlung von AlexanderSpitzmüller „Die österreichisch-ungarische Währungsreform" (Zeit-schrift für Volkswirtschaft, Band XI, Wien 1902, S. 506,oder im Sonderabdruck, Wien 1902, S. 63) erfährt man darüberfolgendes:
Seit Ende April 1901 wurden goldene Zwanzigkronenstückeund seit Ende Oktober 1901 auch goldene Zehnkronenstückeprobeweise in den Verkehr gesetzt und zwar aus folgendemGrunde: man wollte annäherungsweise feststellen, wieviel vondiesen Münzen sich im Verkehr halten würden.
Es wurde also der Versuch gemacht, wieviel Goldmünzen