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Nachträge und Ergänzungen.
was in der Nachbarschaft des Balkans immer zu fürchten ist,so werden die Besitzer jener Goldstücke sich keineswegs beeilen,dieselben bei der Bank einzuzahlen gegen Noten; sie werdenvielmehr verborgene Schätze anlegen und auf Agiogewinnhoffen. Das hätte man jenem Versuche entgegenhalten müssen.Nur wer die völlige Aufnahme der Barzahlung — wie es dieRegierung beider Staaten allerdings tut — für das unweiger-lich gegebene Ziel der Geldreform von 1892 hält, kann jenenVersuch als einwandfrei und fo zu sagen als selbstverständlichbetrachten.
Natürlich gelang dieser Versuch, im Sinne seiner Urheber,nur weil wegen anderer Maßregeln das Goldagio schon weg-gefallen war. —
III. In bezug auf die Zollzahlung hat die Negierungunterm 30. November 1900 eine Maßregel getroffen, die vonhoher Bedeutung ist. Es bleibt nach wie vor dem Zollzahlergestattet, sich irgendwie österreichische Goldmünzen oder auchGoldstücke Frankreichs oder solche des Deutschen Reiches zuverschaffen, um dieselben bei den Zollkassen in der geschildertenWeise anzubringen. Wenn er aber dies nicht will, so wird ihmein neuer Weg eröffnet, indem er sich an die Bank wendet, umdort sogenannte Zollgoldanweisungen zu erwerben. Dies ist sozu verstehen.
Man braucht, die Zölle nicht bei den Zollkassen zu zahlen,sondern kann die Zahlung an die Bank richten, mit dem Auf-trage, daß die Bank eine Zollgoldanweisung ausstellt, gerichtetan die Order der Staatszentralkasse; diese Anweisung gibt derZollzahler bei der Zollkasse ab, anstatt des Goldgeldes. DerStaat holt sich, so zu sagen, hierauf das Goldgeld bei derBank, oder verfügt nach Belieben darüber.
Hierdurch wird der Kassendienst bei den Zollkassen starkerleichtert.
Es fragt sich aber nun: in welcher Weise hat der Mann,der eine Zollgoldanweisung bei der Bank für sich bestellt, dafürzu zahlen?