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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z 22. Gfterreich 1901 bis 1914.

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Wenn dieser Mann die zulässigen Goldmünzen körperlichbei der Bank einzahlt, so verrichtet die Bank nichts weiter alsKassiergeschäfte für den Staat. Dies mag hie und da vor-kommen.

Aber nun kommt die Hauptsache: der Bewerber um eineZollgoldanweisung kann bei der Bank auch Noten der Oster-reichisch-ungarischen Bank einzahlen. So steht es in der ge-druckten Schilderung der Bankgeschäfte, genanntUnterricht".Wenn nun der Betrag des Zolles beispielsweise 1000 Kronen ist,so fragt es sich, wieviel Kronen in Banknoten muß dann jenerKunde entrichten? Bezahlt er 1000 Kronen in Noten oderbezahlt er mehr?

Er bezahlt 1000 Kronen in Noten; er erwirbt also die Zoll-goldcmweisungs.1xg.ri". Diese zwei italienischen Wörtlein werdengebraucht in dem schon erwähnten Artikel von Jgnaz von Gruberin derNeuen Freien Presse " vom 2. und 3. August 1912.

Daraus aber folgt zweierlei:

Erstens: es gab schon damals einen Weg, die Zölle inNoten ohne Aufschlag zu bezahlen; ganz folgerichtig, da ja dasAgio der Goldmünzen bekanntlich verschwunden war. Nur mußteman den Umweg der Zollgoldanweisung wählen.

Zweitens: die Zollgoldanweisung verpflichtet die Bank, anden Staat oder dessen Order das Goldgeld zu liefern, bzw. esihm vorläufig gut zu schreiben, während die Bank den Betragin ihren eigenen Noten erhalten hatte.

Dies ist eine große Überraschung, denn man sieht sofort:in diesem Geschäfte nicht etwa allgemein ist die Bankbereit, ihre Noten in Goldmünzen einzulösen. In diesem Ge-schäfte also haben wir Einlösung der Noten, nicht nur inklingender Münze" denn auch das Silber klingt sondernin barem Gelde in unserem, engerem, Sinne.

Während also eine allgemeine Einlösung der Noten inbarem Gelde durchaus nicht stattfindet, tritt sie allerdings beiZollgeschäften ein, soweit die Bank als Vermittlerin benütztwird.

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