§ 22. Gsterreich I9M bis
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geschah zu Beginn des Jahres 1894 durch den österreichischenFinanzminister von Plener und den ungarischen FinanzministerWekerle. Die Bank „hat das Devisengeschäft speziell in derPeriode 1897—1900 in einer Weise ausgestaltet, welche in derGeschichte des Notenbankwesens vereinzelt dasteht und... inbankpolitischer Beziehung das lebhafteste Interesse zu erweckengeeignet ist".
Wenige Zeilen später heißt es: durch jene Maßregel habedie Bank gegenüber dem Auslande die Barzahlung faktisch auf-genommen; es sei jede Nervosität des Marktes — in bezugauf intervalutarische Kurse gegen Goldländer — verschwundenund es bestehe begründete Hoffnung auf Erhaltung diesesZustandes.
Kein Zweifel also, daß die Wichtigkeit der Sache voll er-kannt war; hingegen fehlte eine genauere Schilderung und esherrschte Schweigen über höchst wichtige Einzelheiten, bis derhöchst dankenswerte Aufsatz von I. von Gruber (in der „NeuenFreien Presse " vom 2. und 3. August 1912) erschien. Darausgeht aufs deutlichste hervor:
Die österreichisch-ungarische Bank sucht den Handel mitausländischen Zahlungsmitteln den privaten Bankmännern zuentziehen, ihn bei sich zu konzentrieren und vor allem die alsschädlich für die intervalutarischen Kurse erkannte Spekulationauszuschalten.
Das geschieht aber nicht durch Devisenhandel allein, sonderndurch Handel mit allen Arten von Zahlungsmitteln, die in demfraglichen Auslande angebracht werden können. Wenn z. B.Deutschland in Frage stände, so wären da anzubringen: deutscheGoldmünzen; Wechsel, fällig in Deutschland ; Schecks, wenn dieÖsterreichisch-ungarische Bank dort Guthaben unterhält; endlichGoldbarren (wozu auch fremde Münzen gehören) wegen derenVerwandelbarkeit in deutsche Goldmünzen.
Weiter ist wichtig: die Bank treibt diesen Handel mit fremdenZahlungsmitteln (im weiteren Sinne des Wortes) nicht blind-lings gegenüber jedem Kunden der sich meldet, sondern sie sucht