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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 22. Österreich 1901 bis 1914.

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Da nun die Kursbefestigung schon im Jahre 1896 einenvon da andauernden Erfolg gehabt hatte, so lag im Jahre 1911eine Reihe von 16 Kalenderjahren vor, in denen die Regelungder intervalutarischen Kurse, zunächst gegen Deutschland , ge-lungen war.

Daraus erklärt sich, daß man bei Erneuerung der Statutender Österreichisch-ungarischen Bank einen bis dahin unerhörtenSchritt wagte. Jene Kursregulierung, vorher nur freiwillig vonder Bank unternommen, wird durch Gesetz vom 8. August 1911als eine Pflicht der Bank erklärt. Die Bank ist, neben ihrenanderen Obliegenheiten, ein Amt, dem die Kursregelung auf-getragen ist, mit der Drohung, daß ein Verlust des Privilegiumseintrete, sobald die Bank außer Stande sei, diese Aufgabe zu er-füllen.

Eine solche Bestimmung hat sich noch in keinem Bankstatutbefunden.

In dem Werke von I. Naudnitz, die österreichischen Währungs-und Bankgesetze, Wien 1912, sind die Statuten der österreichisch-ungarischen Bank abgedruckt.

Seite 289 findet man im Titel I, Artikel 1, im drittenAbsätze:

Die Österreichisch-ungarische Bank ist verpflichtet, mit allenihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß der imKurse der ausländischen Wechsel zum Ausdrucke gelangende Wertihrer Noten entsprechend der Parität des gesetzlichen Münzfußesder Kronenwährung dauernd gesichert bleibt."

Seite 337 findet man im Titel XIII, Artikel III imzweiten Absätze (dieZwischenzeit" bedeutet die Zeit bis zurEinlösbarkeit der Noten):

Falls die Österreichisch-ungarische Bank während dieserZwischenzeit ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, mit allen ihrzn Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß der im Kurseder ausländischen Wechsel zum Ausdruck gelangende Wert ihrerNoten entsprechend der Parität des gesetzlichen Münzfußes derKronenwährung dauernd gesichert bleibt (Artikel 1), so hat dies