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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Nachträge und Ergänzungen.

außer dem Falle einer im gesetzlichen Wege gleichzeitig in beidenStaaten der Monarchie verfügten zeitweiligen Enthebung derÖsterreichisch-ungarischen Bank von ihrer vorbezeichneten Ver-pflichtung, den Verlust des Privilegiums zur Folge, sofern nichteine durch höhere Gewalt hervorgerufene, von beiden Negierungenanerkannte unmittelbare Verhinderung besteht".

Die beiden Stellen sind durch das Gesetz vom 8. August1911 in die Statuten gekommen.

Die Fassung des Artikels 1 ist sehr auffallend. Zunächstist der Ausdruckausländische Wechsel" doch recht unbestimmt;offenbar hat der Gesetzgeber vor allem an Deutschland , vielleichtauch an andere Goldwährungsländer, gedacht, und er will wohlsagen: solange in jenen Ländern die Goldwährung im engstenSinne des Wortes besteht, sollen die Noten der österreichisch-ungarischen Bank auf der Börse jener Länder nicht tiefer (alsojene ausländischen Zahlungsmittel in Wien nicht höher) stehen,als die Münzparität anzeigt.

Daran, daß die österreichischen Noten gelegentlich auch höherstehen könnten, scheint man nicht gedacht zu haben. Für diesenallerdings unwahrscheinlichen Fall scheint aber die Bank zukeinem regelnden Eingriffe verpflichtet zu sein, obgleich es nachdem Wortlaute nicht ausgeschlossen ist.

Ebenso wird nicht daran gedacht, daß in den als Auslandvorschwebenden Ländern die Goldwährung in Verfall geratenkann. Was geschieht dann?

Endlich ist es merkwürdig, daß der Kurs der österreichischenNoten schlechthin als derenWert" bezeichnet wird; das Urteildes Auslandes wird also als maßgebend bezeichnet.

Diese Unsicherheiten hätte man vermeiden können wenn ge-sagt worden wäre: die Bank hat mit allen ihren Mitteln Vor-sorge zu treffen, daß die österreichischen Goldmünzen an derWiener Börse kein Agio erhalten, genauer: kein Agio erhalten,das über die und die Grenze hinausgeht. Dies Ziel würdenämlich zwar jedenfalls durch Bareinlösung der Noten erreichtwerden, was aber nicht in Frage kommt, da ja die Bareinlösung