Z 23. Deutsches Reich I90S bis 1914.
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6. Die Noten der Reichsbank; früher waren sie so gestückelt:1000 Mk.; 100 Mk. Durch Gesetz vom 20. Februar 1906 wirddie Reichsbank ermächtigt, daneben auch Noten von 50 Mk.und 20 Mk. auszugeben; es gibt daher solche von 1000 Mk.,100 Mk., 50 Mk., 20 Mk.
Durch Gesetz vom 1. Juni 1909 ist die Neichsbank ver-pflichtet, ihre Noten in deutschen Goldmünzen einzulösen. Daes seit dem 1. Oktober 1907 keine Taler mehr gibt und daferner Scheidemünzen nur bis 20 Mk. angenommen werdenmüssen, hat diese Vorschrift kaum einen andern Inhalt als diefrühere: Einlösung in „kursfähiges deutsches Geld". Der Unter-schied ist nur, daß die einzelne Note zu 20 Mk. nicht in Scheide-münzen sondern in Goldmünzen einzulösen ist.
Da aber die Reichsbank schon seit 1876 darauf verzichtet.Taler aufzudrängen, so hat sich in der Sache so gut wie nichtsverändert; es wäre ganz verfehlt, das Gesetz vom 1. Juni 1909so aufzufassen, als wenn die Einlösung der Reichsbanknoten indeutsches Goldgeld erst hierdurch ins Werk gesetzt wäre.
Endlich sind die Noten der Neichsbank durch Gesetz vom 1. Juni1909 als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt. Hierdurch ist dieRechtslage vereinfacht; aber auch vorher sind Ablehnungen dieserNoten kaum vorgekommen.
7. Die Noten der Landesbanken; so lange diese Noten vonder emittierenden Stelle eingelöst werden, hat die Neichsbank dieVervslichtung, die Noten der Landesbanken gegen Reichsbank-noten umzutauschen. —
Was endlich den oben S. 330 erwähnten Reichskriegsschatzbetrifft, so ist derselbe durch Gesetz vom 3. Juli 1913 bedeutendverstärkt worden. Es werden 120 Millionen Mark in Silber-münzen neu geprägt, außerhalb der Grenze von 20 Mk. aufden Kopf der Bevölkerung; und es werden ebenfalls 120 Mil-lionen Mark in Kassenscheinen (zu 10 auch zu 5 Mk.) geschaffen.„Der Erlös dieser Reichskassenscheine ist zur Beschaffung einesgleichen Betrages in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmungdes Reichskriegsschatzes... zu verwenden."