428
Nachträge und Ergänzungen.
Durch Bekanntmachung vom 16. Juli 1913 werden dieneugeschaffenen Silber- und Goldbestände bei der Reichsbankauf Rechnung des Reiches „verwcchrlich" niedergelegt. —
Fast alle angeführten Änderungen in unserem Geldwesensind unbedeutend. Die Taler waren durch Umprägung in Neichs-silbermünzen tatsächlich schon verschwunden, als sie gesetzlich ihreGeltung verloren. Das Dreimarkstück ist ganz unerheblich.
Von einiger Bedeutung ist nur, daß die Reichsbanknotennun gesetzliches Zahlungsmittel sind. Dadurch ist die Rechts-lage so geordnet wie in England, Frankreich und Österreich-Ungarn, und jede Unsicherheit hört endlich auf.
Von großer Bedeutung ist ferner, daß die Reichsbank nunneben den größeren Noten (zu 1000 und zu 100 Mk.) auchkleinere Stücke (zu 50 und zu 20 Mk.) verwendet, und daßdie Reichskassenscheine durchweg zu der kleinen Stückelung über-gegangen sind (10 Mk. und 5 Mk.)
Man hat also schon im Jahre 1906 Vorsorge getroffen,Notalgeld von kleiner Stückelung zu schaffen. Hierdurch ist esnicht mehr erforderlich, im inneren Verkehr die Goldstücke von20 Mk. und 10 Mk. Geltung anzuwenden, da man nun kleineNoten zur Hand hat. Der frühere Grundsatz, kleinere Notenzu vermeiden, ist also aufgegeben. Das tut man nur, wennman überzeugt ist, daß im inneren Verkehr das Notalgeldgenügt — und daß unser bares Geld (die Goldmünzen) fürden auswärtigen Verkehr zu dienen hat. Übrigens wurde nichtetwa dieser Grund angeführt, sondern man begann mit der Maß-regel ohne einen Grund zu nennen.
Ein kleiner Rest von Unvollkommenheit ist noch geblieben:die Reichskassenscheine sind nicht gesetzliches Zahlungsmittel ge-worden, während es die Banknoten sind.
So lag die Sache bis in den Monat Juli 1914: Es gabnur ein hylisches Metall, das Gold; die Goldmünzen waren dieeinzige Art baren Geldes. Daneben gab es vielerlei notalesGeld, aber alle notalen Geldarten waren in Gold einlösbar.