429
Das bare Geld war also in valutarischer Stellung. Im innerenVerkehr waren die notalen Geldarten vorherrschend; das bareGeld war für den inneren Verkehr zwar ebenfalls anwendbar,diente aber vor allem dem Verkehr mit dem Auslande.
Folgende Übersicht (S. 430) gibt den Zustand für EndeJuli 1914 an; eine ähnliche Übersicht für August 1914 stellenwir gegenüber, zur leichteren Vergleichung.
II. Die Verfassung des Geldwesens nach dem 4. August 1914.
1. Die Goldmünzen sind definitives Kurantgeld wie vorher.Aber es gibt keine anderen Geld arten mehr, die in Goldgeldeinlösbar sind.
2. und 3. Bei den Silbermünzen und bei den Nickel- undKupfermünzen hat die Einlösbarkeit in Goldgeld (bei Beträgenvon 200 Mk. bzw. 50 Mk.) aufgehört; sie können aber in Reichs-kassenscheine und in Reichsbanknoten eingelöst werden.
4. Die Reichskassenscheine sind nicht mehr einlösbar; dasie — wie die Reichsbanknoten — zum gesetzlichen Zahlungs-mittel erklärt sind, gehören sie nun zum valutarischen Gelde.
5. Die Darlehenskassenscheine sind eine neue Art von Kassen-scheinen des Reichs, denn sie werden bei allen Reichskassen (sowiebei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten — wohlauch im Reichslande Elsaß-Lothringen) in Zahlung genommen.
Im Privatverkehr tritt ein Zwang zur Annahme nicht ein;also sind sie fakultatives Geld.
Einlösbar in Goldgeld sind sie nicht; es ist darüber nichtserwähnt.
Der Zweck ist folgender: Es war vorauszusehen, daß sehrviele Geschäftsleute nach dem Ausbruche des Krieges das Be-dürfnis nach Darlehen gegen Pfand empfinden würden. SolcheGeschäfte besorgt zwar die Reichsbank, aber da diese Anstaltdem Lombardkunden Noten anbietet und da die Noten „gedeckt"sein müssen, so wäre durch ausgebreitete Lombardgeschäfte eineErhöhung der „deckenden" Vorräte erforderlich gewesen. Daherwurden besondere Darlehenskassen gegründet, welche Lombard-