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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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430 Nachträge und Ergänzungen.

Deutsches Reich , Ende Juli 1914.

Geldartcn

Nach derEinlösbarteitin

Goldmünzen

Nach demAnnahme-

Nach derEntstehung

Nach derZahlweise

1. Goldmünzen zu20 u. 10 Mk. .

2. Silbermünzenzu 5, 3, 2, 1,! Mk. ...

^ einlösbar beij 200 Mk. und1 mehr

Schcide-

notal

akzessorisch

3. Nickel- u. Kup-fermünzen z. 20,10, 5, 2,1 Pf..

i einlösbarbei^ 50 Mk. undmehr

Scheidc-geld II

4. Reichskassen-scheine zu 10 u.5 Mk.....

^ einlösbar

fakultativ

6. Reichsbank-noten zu 1000,100, S0,20 Mk.

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Kurantgeld

6. Landesbank-noten z. 100 Mk.

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l "

fakultativ

geschäfte betreiben und zu diesem ZweckeDarlehenskassenscheine"verwenden, die keiner Deckungsvorschrift unterworfen sind.

6. Die Reichsbanknoten sind nicht mehr einlösbar in Gold-geld ; da sie allgemeinen Annahmezwang ohne Einlösbarkeit haben,gehören sie nun (wie die Reichskassenscheine) zum valutarischen Gelde.

Für die Deckung sind auch Darlehenskassenscheine verwendbar,wie früher bereits die Reichskassenscheine (vgl. oben S. 332).

Die Landesbanken sind berechtigt, ihre Noten in Noten derNeichsbank einzulösen.

Die Geldverfassung des Deutschen Reiches, nach dem Aus-bruche des Krieges von 1914, stellte sich demnach so dar:

Unser valutarisches Geld hat Notalverfassung und besteht