430 Nachträge und Ergänzungen.
Geldartcn
Nach derEinlösbarteitin
Goldmünzen
Nach demAnnahme-
Nach derEntstehung
Nach derZahlweise
1. Goldmünzen zu20 u. 10 Mk. .
2. Silbermünzenzu 5, 3, 2, 1,!/ü Mk. ...
^ einlösbar beij 200 Mk. und1 mehr
Schcide-
notal
akzessorisch
3. Nickel- u. Kup-fermünzen z. 20,10, 5, 2,1 Pf..
i einlösbarbei^ 50 Mk. undmehr
Scheidc-geld II
4. Reichskassen-scheine zu 10 u.5 Mk.....
^ einlösbar
fakultativ
6. Reichsbank-noten zu 1000,100, S0,20 Mk.
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Kurantgeld
6. Landesbank-noten z. 100 Mk.
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fakultativ
geschäfte betreiben und zu diesem Zwecke „Darlehenskassenscheine"verwenden, die keiner Deckungsvorschrift unterworfen sind.
6. Die Reichsbanknoten sind nicht mehr einlösbar in Gold-geld ; da sie allgemeinen Annahmezwang ohne Einlösbarkeit haben,gehören sie nun (wie die Reichskassenscheine) zum valutarischen Gelde.
Für die Deckung sind auch Darlehenskassenscheine verwendbar,wie früher bereits die Reichskassenscheine (vgl. oben S. 332).
Die Landesbanken sind berechtigt, ihre Noten in Noten derNeichsbank einzulösen. —
Die Geldverfassung des Deutschen Reiches, nach dem Aus-bruche des Krieges von 1914, stellte sich demnach so dar:
Unser valutarisches Geld hat Notalverfassung und besteht