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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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431
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§ 2Z. Deutsches Reich 1905 bis 1914. 431

Deutsches Reich , 4. und 31. August 1914.

Geldarten

Nach derEinlösbarkeitin

Goldmünzen

Nach demAnnahme-zwang

Nach derEntstehung

Nach derZahlweisedes Staates

1. Goldmünzen zu20u. 10Mk. ,

2. Silbermünzenzu 5, 3, 2, 1 u.!/, Ml. . . .

3. Nickel- u. Kuv-fermünzenz.20,10, 5.2, I Pf..

4. Rcichskassen-scheine zu 10 u.6 Mk.....

^ definitiv

I nicht einlös-bar

! nicht einlös-bar

I nicht cinlös-S bar

nicht einlös-bar

I nicht einlös-i bar

1 nicht einlös-/ bar

Kurantgeld

Scheide-geld I

Schcide-geld II

Kurantgeldfakultativ

Kurantgeldfakultativ

bares Geldnotal

akzessorisch

valutarischakzessorisch

valutarischakzessorisch

5. Darlehens-kassenscheine zu50, 20,10, 5; 2,1Mk.(31.Aug.)

6. Reichsbank-noten zu 1000,100, 50, 20 Mk.

7. Landesbank-noten z. 100 Mk.

aus den beiden Arten: Reichskassenscheine und Neichsbanknoten,also aus zwei Arten von Papiergeld.

Die Goldmünzen sind zu akzessorischem Gelde geworden;als solches können sie ein Agio erhalten und haben es auch er-halten. Da aber der Handel mit Goldmünzen verboten ist,kommt dies Agio nicht zum Vorschein und wird daher auch ansden Börsen nicht notiert.

Die Ausprägung von Goldmünzen ist nicht eingestellt;sie könnte also stattfinden, aber sie unterbleibt, weil die