Fünftes Kapitel.
Die Verschiedenheit des englischen Ingeniums vom konti-nentalen hat sich nie mir stärker ausgedrängt, als bei diesen An-fängen eines Studiums des englischen Rechtes. Wie sehr ich invielen Dingen die praktische Ueberlegenheit der Engländer aner-kenne, so weit bin ich entfernt davon, dem englischen Rechtsweseuden Vorzug zu geben. Mit ihm häugt die Unklarheit und Schwer-fälligkeit des ganzen Nechtslebens zusammen, welches in England den bürgerlichen Prozeß noch mehr als anderwärts zu einemUnglück macht. Die Abwesenheit der Kodifikation ist hier Ursacheund Wirkung zugleich. Das erste Erfordernis eines Landesrechts,daß jedermann in den Hauptfragen ungefähr wisse, was Rechtenssei, wird hier am wenigsten befriedigt.
Die englischen Juristen erhielten damals — ich weiß nicht, wiees heute gehalten wird, aber es hat sich schwerlich viel darinverändert — ihre Ausbildung von Anfang an anf praktischemWege, indem sie bei einem Lawyer in die Lehre gingen. Nunist es ja nicht zu leugnen, daß in der Anwendung anch desRechts die Praxis das Ausschlaggebende ist, uud daß jemaud, dernur studiert hat, zur Führung eines Prozesses viel untauglicher ist,als jemand, der nie studiert hat, und nur durch die Empirie er-zogen worden ist.
Ich selbst habe ja diesen Gegensatz schmerzlich empfunden, alsich vom Universitätsstudium in die ersten praktischen Schulungenkam. Alsbald wurde ich mir deutlich bewußt, daß jeder Lauf-bursche am Gericht oder beim Anwalt bester im staube gewesenwäre, einen Prozeß zu führen als ich. Dieser Eindruck wurdedamals allerdings noch verschärft dadurch, daß auf der Universitätdas neu anzuwendende Recht, das französische, nicht gelehrt wordenwar. Aber auch nach einem gründlichen Studium der französischenGesetzgebung sollte mir das Licht doch erst in der Praxis auf-gehen und zwar in der Praxis des französischen Rechtes. Schondarnm steht es mir besonders nahe; immerhin möchte ich dochwiederholt hervorheben, daß mir in dem französischen Recht aufdie glücklichste Weise System und praktische Anwendbarkeit miteinander verbunden erscheinen. Ich glanbe denn auch, daß eskeine blinde, sondern eine wohlbegründete Vorliebe war, die dielinksrheinische Bevölkerung und die linksrheinischen Juristen für