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Fassen wir unser Urteil zusammen: Soweit sich ein sicheresUrteil überhaupt abgeben lässt, hat die Goldwährung bisher demin dem juristischen Charakter des Geldes begründeten Prinzipder Wertkonstanz des Geldes entsprochen. Dieses oberste Prinzipmacht also keine Änderung unseres'"Währungssystems erforderlich.Andere Ziele, welche durch einen Währungswechsel im Sinnedes Bimetallismus vielleicht erreicht werden könnten, z. B. dieHebung und Befestigung des Silberwertes, würden zu einer Be-einträchtigung der Wertbeständigkeit des Geldes, zu einer Geld-entwertung führen; eine Sehuldentlastung für die Landwirtschaftund eine allgemeine Preissteigerung vermittelst eines Währungs-wechsels haben von vornherein eine mit diesem Währungswechselidentische Geldverschlechterling zur Voraussetzung. Ein Währungs-vvechsel zum Zwecke einer Geldentwertung ist mit dem recht-lichen Charakter des Geldes durchaus unverträglich, negiert dieGrundlage, auf welcher unsere Rechtsordnung beruht, ist also— selbst wenn man ihn volkswirtschaftlich als diskutabel an-erkennen wollte — juristisch ein Unding. Es liegt also auf dereinen Seite kein Anlass zu einem "Währungswechsel vor, auf deranderen Seite ist die von den Bimetallisten vorgeschlagene Doppel-währung volkswirtschaftlich und juristisch gleich verwerflich.