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Uber die rechtliche Natur eines mehrerenStaaten gemeinsamen Geldes.
(Aus dein Archiv für öffentliches ftecht. XI. 3.)
Seitdem das Geld aufgehört hat, ein blosser Tanschgegen-stand, also lediglich ein volkswirtschaftlicher Begriff zu sein,seitdem sieh die Gesetzgebung des Geldes bemächtigt hat unddadurch das Geld ein juristischer Begriff geworden ist, hat imnormalen Falle jeder Staat sein eigenes Geld. Während in derersten Hälfte des Mittelalters, wo der juristische Charakter desGeldes noch ganz unentwickelt war, das Münzwesen der euro-päischen Kulturstaaten einen stark internationalen Charakter hatte,während sich damals besonders der Grosshandel internationalerGoldmünzen, wie der Bezants, der Florenen und Dukaten be-diente, welche lediglich die volkswirtschaftlichen Funktionen desGeldes verrichteten, ohne durch die Gesetzgebung dazu bestimmtzu sein und ohne überhaupt juristisch erfassbare Eigenschaftenzu besitzen, werden in unserer Zeit auch die volkswirtschaftlichenAufgaben des Geldes so gut wie ausschliesslich von dem durchdie staatliche Gesetzgebung geschaffenen Gehle erfüllt. Da jedersouveräne Staat seine eigene Gesetzgebung hat und da das moderneGeld ein Produkt der staatlichen Gesetzgebung ist, ist es dieRegel, dass verschiedene Staaten verschiedenes Geld haben. Wasin Frankreich, in England, in Nordamerika Geld ist, das ist inDeutschland nicht als Geld anerkannt und umgekehrt.
Es giebt aber auch Fälle, avo eine und dieselbe Geldsortegleichzeitig in mehreren Staaten Geldcharakter geniesst. Dasmag ein Ergebnis sein, welches sich ohne eine spezielle Verein-barung herausgestellt hat. So verlieh die Schweiz während desKrieges von 1870/71 dem englischen Sovereign gesetzlichen Kurszu 20 Frcs. 10 Cts. In der Regel aber beruht die Thatsache,dass eine Geldsorte in mehreren Staaten Geld ist, auf besonderenVereinbarungen, auf Münz Verträgen. Die wichtigsten Fälle eines