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solchen Geldes sind das Krankengeld der lateinischen Münzmüonund die österreichischen Thaler, welch letztere in Gemässheitdes Wiener Münzvertrages von 1857 sowohl in Oesterreich als in dendeutschen Zollvereinsstaaten gesetzliches Zahlungsmittel waren.
Die Rechtsverhältnisse eines solchen mehreren Staaten ge-meinsamen Geldes sind sehr kompliziert; das hat sieh sowohlhinsichtlich des Frankengeldes als auch der österreichischenThaler gezeigt, als es sich um die praktische Entscheidung derFrage handelt: Aver ist zur Einlösung dieser Stücke verpflichtetund wer hat die aus einer solchen Einlösung entstehenden Kostenzu tragen?
Die Lösung dieser Frage hängt eng mit der ganzen recht-lichen Natur eines solchen Geldes zusammen, und indem wirdie Lösung der Frage von rein juristischen Gesichtspunkten ausversuchen, werden wir ein Bild von dem juristischen Charaktersolcher internationaler Geklärten gewinnen können.
Es ist eine so gut wie allgemeine Rechtsanschauung, dassder Staat unter allen Umständen für sein Gepräge aufkommenmüsse und dass ihm ganz allgemein gegenüber den Münzenseines Gepräges eine Einlösungsverpflichtung obliege. Die ver-wickelten Streitfragen, welche sich im lateinischen Münzbundbezüglich der silbernen Fünffrankenstücke und zwischen Deutsch-land und Österreich bezüglich der österreichischen Thaler er-gaben, hat das Publikum und die Wissenschaft überwiegend vomStandpunkt dieser allgemeinen Reehtsansehauung beurteilt. Ihrepraktische Lösung haben sie bekanntlich dahin gefunden, dassdurch die Liquidationsklausel von 1885 die Staaten des latei-nischen Münzbundes sich für den Fall der Auflösung des Bundesteilweise zur direkten Einlösung ihrer Fünffrankenthaler in Goldverpflichteten, und dass sie für den Rest eine kommerzielleRückleitung gestatteten — eine Lösung, welche vollständig demallgemeinen Rechtsbewusstsein entspricht, dass kein Staat seinGepräge verleugnen dürfe. Bezüglich der österreichischen Thalerist ein Kompromiss zwischen dieser Rechtsanschauung und —man kann eigentlich nicht sagen einer anderen Reehtsansehauung,denn eine solche war im Grunde genommen nicht vorhandenoder wurde wenigstens bei den betreffenden Verhandlungenmeines Wissens nicht vertreten —, sondern es ist ein Kom-promiss zwischen der allgemeinen- Rechtsanschauung und Er-