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wägungen, welche nicht dem juristischen Gebiet angehören,zustande gekommen.
Zur Zeit, als zwischen Deutschland und Oesterreich dieVerhandlungen über die Einlösung der österreichischen Thalerbegannen (im Spätjahr 1891), hat-Landesberger in Dorns„Volkswirtschaftlicher AVochenschrift" (vom 19. Nov. 1891) einenAufsatz veröffentlicht, in welchem er die allgemeine Rechts-anschauung als eine unzutreffende bekämpfte. Er meinte, dass„das allgemeine Rechtsbewusstsein wegen der Kürze der Zeit nochnicht Gelegenheit gefunden habe, sich mit den höchst eigen-tümlichen Rechtsfragen der hinkenden Währung vertraut zumachen." Er bestritt, dass Österreich zur Einlösung seinerThaler zu ihrem gesetzlichen österreichischen Geldwert vonl 1 /.. 11- pro Stück verpflichtet sei, mit der Motivierung, dassÖsterreich diese Thaler als vollwertiges Geld ausgemünzt habe,und zwar zum grössten Teil auf Privatrechnung. „Ein Staatnun, der vollwertige Kurantmünzen ausprägt, setzt überhauptkeine rechtsgeschäftliche Handlung, leistet keine Unterschrift —am wenigsten aber vollzieht er einen Verpflichtungs-akt, den er honorieren müsste." Landsberger will zwarnicht so weit gehen Avie Laband, die Herstellung vollwertigerMünzen als ein blosses „industrielles Unternehmen" anzusehen,er vindiziert der Münzprägung „nicht blos eine technische,sondern auch juristische Bedeutung — jedoch bloss verwal-tungsrechtlicher und nicht rechtsgeschäftlicher Art: Der Staat,welcher vollwertige Münzen prägt, ist nichts weiter als eineUrkundsperson des öffentlichen Rechts, . . . welche lediglichbeurkundet, dass in denselben ein bestimmtes Quantum edlenMetalls einer gewissen Legierung enthalten sei." Auf Grunddieser Anschauung bestreitet er, dass aus der Emission voll-wertiger Münzen eine Einlösungsverpflichtung hervorgehen könne,„denn die Emission erfolgt als Zahlung, und Zahlung ist einrechtstilgender, aber kein rechtsbegründender Akt." Auf diesemWege der Leugnung einer jeden Einlösungsverpflichtung desStaates gegenüber seinen vollwertig ausgeprägten Münzen gelangtLandesberger zu dem Schluss, dass Österreich Deutschland gegenüber nicht zu einer Einlösung seiner Thaler verpflichtet sei.
In einer Abhandlung über „Die Folgen des deutsch -öster-reichischen Münzvereiiis von 1857" (Strassburg i. E. 1894), habe