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des Bubble Act ähnliche Zweifel erhoben wurden, um die Rechts-gültigkeit der Actiengesellschaften zu beeinträchtigen. Schliesslichhalten es die Nicht-Unterzeichner für „unzweckmässig, irgendwelchenweitern gesetzlichen Charakter den Einigungsämtern und Schieds-gerichten“ zu verleihen, würden jedoch „grössere Leichtigkeit geben“,der Durchsetzung von gemeinsam vereinbarten Arbeitsordnungen.Da die Times das Gegentheil angegeben hat, ist es vielleicht nöthig,noch zuzufügen, dass bezüglich der Gesetzesverbesserungen keinDifferenzpunkt zwischen Lord Lichfield und seinen beiden nichtunterzeichnenden Collegen besteht, sondern nur bezüglich einigerder Argumente, mittelst deren die letzteren ihre Ansichten stützen.
Die beigefügte Auseinandersetzung der Herren Hughes undHarrison, — in welcher jedoch, wie sich ohne zu viel zu sagenbehaupten lässt, die Feder des Letztem hauptsächlich zu erkennenist, — ist, obwohl die Ordnung der Materie etwas hätte verbessertwerden können, ein ausnehmend treffliches Actenstück. Keine sovollständige Darlegung des Gegenstandes ist in der That dem Pu-blikum bis jetzt vorgelegt worden, und abgesehen von der demGewerkvereinswesen durchaus günstigen Anschauung, bildet siegleichzeitig einen werthvollen Auszug aus der gewaltigen Masse vonZeugenaussagen, welche die Commission gesammelt hat (und welchedie Times noch nicht veröffentlicht wähnt). In ihren Einwendungengegen die vier vorgeschlagenen Ursachen, aus denen die Gewerkvereinezur Registrirung disqualificirt werden sollen, scheinen uns die Ar-gumente der Herren Hughes und Harrison unwiderlegbar. In denmeisten Fällen genügt es ihnen in der That, eine Parallele zuziehen. Was Arbeit im Stücklohn angeht, sagen sie, „der Vor-schlag, Statuten und Ausgaben nicht zu gestatten, welche irgendwelche Beziehung zu Arbeit im Stücklohn haben, scheint uns eben-so unbillig, wie ein Versuch sein würde, eine Firma einer Strafezu unterwerfen, wenn sie ihre Arbeiter im Taglohn und nicht imStücklohn bezahlt.“ Was Lehrlinge angeht, „so erscheint uns dasBenehmen Derjenigen, welche sich weigern unter einem Systeme derunbeschränkten Lehrlingszahl zu arbeiten genau dasselbe wie das vonArbeitgebern, welche auf diesem Systeme bestehen“. Die Weigerungmit Nichtgewerkvereinlern zu arbeiten und die Praxis des Schild-wachausstellens selbst haben zum „genauen Gegenstück“ die „ganz,allgemeine Praxis der Gesellschaften der Arbeitgeber Listen der Ar-beiter, welche die Arbeit eingestellt haben oder welche entlassenworden sind, umherzusenden“; während „der Ostracismus verhassterGewerkvereinler gleichfalls als eine häufige Form des Druckes er-scheint“, und „der Versuch ein Abgangszeugniss als ein Mittel umGewerkvereinler von Wiederbeschäftigung auszuschliessen fortschrei-tend wiederkehrt“. Ferner würde die Wirkung des Vorschlags dieGewerkvereinsgelder für „Wohlthätigkeitszwecke“ zu trennen einfachder sein, „eine permanente Strikekasse“ zu schaffen, welche in