Widerstand der Nachdrucker. Tie Eingabe vom 12. Juni 1764.
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denkenden Verfaßers, und übe das schärfste Gesetz gegen Ihn selbst aus:so wird der boshaftsvolle Bösewicht sein eigenes Eingeweide zerwühlen."
Am 12. Juni 1764 wurde die von Reich im nächsten Einvernehmenmit sächsischen Ministern, namentlich dem Konferenzminister FreiherrnAbraham von Fritsch, vorbereitete, von Reich verfaßte und außer ihmvon elf weitern Leipziger Firmen unterzeichnete Eingabe überreicht, inder die Monopolisierung der ersten Übersetzung und die Einführung desGrundsatzes der Gegenseitigkeit ins Privilegwesen beantragt wurde. DasPetitum war in der folgenden allgemeinen Fassung gehalten: „sl.^ Alleim Lande gedruckte und verlegte Bücher zu privilegieren; s2.^ diejenigenAusländer, bei welchen wir nicht gleiches Recht erlangen können, davonauszuschließen, und s3.^ überhaupt nicht zu gestatten, daß über ein Buchan verschiedene Personen einerlei?rivilkgisn gefertiget werden dürffe."
Der aus der Vorfrankfurter Zeit stammende, vom einseitigsten Terri-torialstandpunkt aus gefaßte Gedanke einer einseitigen kursüchsischenÜbersetzungsvcrsicherung paßte nicht mehr in das Programm, zu dem sichseit Ostern 1764 Reichs Absichten zu erweitern begonnen hatten, unddas eine Kcttung der norddeutschen an die Leipziger Interessen verlangte.In einer persönlichen Erlüuterungscingabe schlug er darum vor, den„benachbarten Buchhändlern" die erbetenen Vorteile „mit gewissen Ein-schränkungen" ebenfalls zuzugestehen: sie sollten einen Ausschluß vonKonkurrenzübersetzungen auf der Leipziger Messe auf dem bisherigen Wegeder Privilegierung erlangen können, während die kursüchsischen Verlags-artikel von selbst für privilegiert gelten und bloß pro Alphabet eine „leid-liche Taxe" zahlen sollten. Da die Privilegierung umstündlicher war,so waren die Kursachsen dabei immer noch die Bevorzugten.
Die Regierung gewährte die erbetene Bedingung der Gegenseitigkeit(18. Juni 1764); indessen blieb noch festzustellen, in welchen Ländernden Kursachsen Privilegien verweigert würden. Der erste und drittePunkt wurde als unklar befunden.
Die Aufklärung, die die Buchhändler das Generalprivileg betreffendgaben, war nicht viel klarer als der Wortlaut des Gesuches selbst. Siebestand darin, daß von den im Lande rechtmäßig verlegten Büchern,gleichviel, ob privilegiert oder nicht, kein Nachdruck gestattet werden sollte,und noch viel weniger über ein Werk zwei Privilegien ausgefertigt werden