16 1. Kapitel: Beginn des Nachdrnckszeitalters u. die Reichschcn Refornibestrebungeii.
dürften. Um so deutlicher war die Erläuterung des zweiten und drittenPunktes. Sie sprach es nun deutlich aus, daß mit den in Punkt 2genannten „Ausländern" die Holländer gemeint waren, mit dem inPunkt 3 genannten „Buch" die Übersetzung gemeint war. Was dieVerweigerung der Privilcgcrtcilung betrifft, so konnte nur ein einziger,aber nicht stichhaltiger württcmbcrgischcr Fall genannt werden; im übrigenwurde angegeben, eS sei bekannt, daß in Holland an Ausländer von jeherkeine Privilegien erteilt worden wären, und wurde die Schweiz betreffenddie Schwierigkeit, Kostspieligkeit und Nutzlosigkeit der dortigen Privilegienangeführt. Dafür wurde über den Nachdruck fremdsprachlicher Werke inHolland, deutscher in der Schweiz geklagt. Außerdem wurde angeführt,daß Gebauer, als sich Reich bei ihm wegen einer Neuübersetzung undHeiusiuS wegen eines Nachdrucks beschwert habe, erklärt hätte: er habe„gute Freunde" in Dresden , durch die er „ebenfalls sehr lcichtlich einkrivilsAiurn erhalten könnte". Was die äußere Einrichtung des er-betenen Schutzes betrifft, so hatte Reich schon in der Eingabe vom12. Juni an England und Holland erinnert, wo der inländische Buch-händler dadurch eiu Privilegium, es sei über Original oder Übersetzung,erhalte, daß er seine Unternehmung „in Zeiten und am ersten bekanntmache". Es war zum Teil, wie wohl zweifellos ist, eine offenbar nichtunbeabsichtigte, der Unklarheit der Hauptcingabc entsprechende Vermischungverschiedener Dinge. Denn was England betrifft, so konnte Reichdamit nichts weiter meinen als das Gesetz vom Jahre 1709, das demVerleger den Schutz seines Verlagsrechts aus 14 Jahre sicherte. Inden vereinigten Niederlanden allerdings wurde der Buchhändler,sobald er das künftige Erscheinen eines Werkes bekannt machte, schondadurch für privilegiert gehalten^, und dieser Schutz galt ausdrücklichauch für die zuerst angekündigte und im ersten Druckbogen vorgelegteÜbersetzung.^ Hier erinnerte Reich an den uns bekannten Passus^der Frankfurter Buchdruckerordnung von 1660; das Buch werde dabeiin ein hierzu bestimmtes Register eingeschrieben und der betreffende Ver-leger habe dafür nichts zu leisten als drei Exemplare. Endlich ist nocheins von Bedeutung: Reich sprach in der Erläuterung die Notwendigkeitder Errichtung einer buchhändlcrischen Körperschaft nach dem Muster derfranzösischen „Ld^wdis Ro^gle ou (üng-mdre SMckiegls 6s8 NarenaiulLI^idraiies dsaus. Die Einrichtung^ war 1610 gegründet, im