Die Erläuterung vom 9. August 1764. Lliaradre s^uäicals. 1?
Laufe der Zeit weiter entwickelt, durch das Reglement vom 28. Februar1723, das die Statuten des Lorps cke 1a I.idi-«,iris enthielt, endgültiggeregelt worden und gab eine einheitliche gewerberechtliche Verfassung auchdes Buchhandels, wie sie an sich deutsche Buchhändler schon seit dem16. Jahrhundert ersehnten. Der Betrieb des Buchhandels und Buchdruckswar verboten für alle Nichtbuchhändler und Nichtbuchdruckcr. MehrereVorschriften regelten das Lehrlingswcscn: Kenntnis der lateinischen Spracheund der griechischen Buchstaben wurde gefordert, die Dauer der Lehrzeithatte mindestens vier Jahre zu betragen; erst während der letzten Lehr-jahre eines Lehrlings durfte ein zweiter angenommen werden (im Jahre1741 wegen Überfüllung Verbot jeder Neuaufnahme während der Dauervon zehn Jahren). Druckereien oder Buchlüden dürfen nur von Meisterngehalten werden. Die Bedingungen der Meisterschaft sind: vier JahreLehr-, drei Jahre Dienerzeit, Alter von mindestens zwanzig Jahren undBefähigungsnachweis. Der Nachweis besteht in der Produktion einesEcrtificats des Universitätsrektors und Ableistung eines mindestens zweiStunden währenden Examens. Die Examinatoren sind: Syndikus undBeisitzer der Lnarlidi'S SMckiegls; zwei Buchhändler und zwei Buchdrucker,die alle vier schon OKeiers äs tüornmuimnlk gewesen sind; zwei Buch-händler und zwei Buchdrucker, die dies noch nicht gewesen, aber seitmindestens zehn Jahren recipiert sind. Zum Bestehen des Examens sindmindestens zwei Drittel bejahende Stimmen erforderlich. Die ferncrnBedingungen der Meisterschaft sind: Zeugnis über gute Lebensführung undSitten, katholisches Religionsbekenntnis, Kaution von 1000 Livres (Buch-drucker: 1500 Livres ), Eidesleistung an der Universität vor dem I^ients-imnt Keneral ds ?0lies. Sind alle Bedingungen erfüllt, so erhält derBuchhändler von der Universität seine lettre äs I^idi mi s. Die Buch-händler stehen unter der unmittelbaren Disciplinargcwalt der Universität:sie verhängt Geldstrafen und Absetzung; ohne ihre Erlaubnis darf sichin Paris niemand mit Büchcrvcrkcmf befassen. Die Universität stellt auchdie Preise fest; der Buchhändlcrgewinn darf nicht mehr als c^uAtre ckvniei'sliour Uvrs beim Verkauf an Schüler und Lehrer, six (lenisis beimVerkauf an andere Käufer betragen. Die Lüawdrs SMckioals aberübt die gewerbliche Aufsicht selbst aus: sie hat Visitatioucn abzuhalten,bei denen sie die Befolgung aller für Buchhandel und Buchdruckern er-lassenen Vorschriften, bis herab auf Lettern und Papier, kontrolliert.
Geschichte des Deutsche» Buchhandels. III, 2