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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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ZO 1. Kapitel: Beginn des Nachdruckszeiwltcrs u. die Rcichschen Reformbestrcbungen.

Das Protokoll meldet aber auch einen förmlichen Austritt: von ChristianHeinrich Cuno in Jena; und über sieben der nichtUnterzeichneten frühcrnMitglieder fehlt jede Bemerkung.

Wahrend der Jubilatemessc 1766 kündigten Reich und Fritsch zumSchutze gegen Paulis Nachdrucke eine Preisherabsetzung der Originalaus-gaben von Gellerts Schriften die Fabeln z. B. kosteten bis dahinsechSzchn, die Oden und geistlichen Lieder zehn, die Vorlesungen über dieMoral zwei Groschen^ auf die Hälfte des bisherigen Preises an.Pauli reichte unverzüglich eine Eingabe ein, in der er die siebzehnpreußischen Societütsmitglieder namentlich aufführte. Cr gab an, daßdasErste Grundgesetz" darauf hinausgehe, daß die Mitglieder zu ver-schiedenen der Buchhandlung vermeintlich nützlichen Punkten, die zumTeil noch zu bestimmen seien, dergestalt mit gemeinschaftlichen Kräftenhalten wollten, daß jeder, der sich ihren Absichten nicht unterwerfenwolle, durch von der Gesellschaft geineinsam veranstaltete Maßregeln dazugezwungen werden solle. Unter andern: würde vor der Hand nicht nurder Nachdruck in jeder Gestalt auf das schärfste verdammt, sondern auchder von den Buchhändlern zur Aufnahme ihres Handels öfters beliebtewohlfeile Verkauf der Bücher unter den Mcßpreisen. Der preußischeGeneralfiskal d'Anieres urteilte (Bericht ans Auswärtige, 6. Mai 1766),daß dergleichen Vereinigungen der Handelsleute, zumahlen wenn sie g.dsc>uepi'vlzMons geschehen, jederzeit gefährlich seien, weil sie ein wahres Nono-xoliuw enthielten. Der Verein gebe das Publikum ganz in die Handder Buchhändler;ex rations weil die Original Läition enorm theuergehalten würde", habe Pauli sein Privileg erhalten. Dazu komme: daßesunverschämt" sei, wenn Buchhändler, die zum Teil einheimisch seien,dem Könige das Recht ein ?rivil6Zium zu geben streitig machen wollen";und schließlich:daß ein Buch eben so wenig eines Buchhändlers Eigen-thum ist, weil er es zum ersten mahl gedruckt hat, als ein Muster einesFrabrikcmten Eigenthum ist, weil er nach demselben zuerst tadrieiret":der Buchhändler kann durch Preisübersctzung seines Eigentumsrechts ver-lustig gehen. d'Anieres dachte mit aller preußischen Schneidigkeit vor-zugehen. Den Preußen sollte verboten werden,der Leipziger ^.ssoemtioneinverleibt zu bleiben, oder unter sich ohne ^pprod^tion die geringsteKtawtÄ sowie ?g,ew zu errichten". Weidemanns Erben und CasparFritsch aber sollte auf der nächsten Frankfurter Messe (wo man sie