ZZ 1. Kapitcl: Beginn des Nachdruckszciwltcrs n, die Rcichschen Reformbestrebungcn.
ein königlicher Befehl an die Berliner Buchhändler, der ihnen allenNachdruck, sowohl innerhalb als außerhalb Landes, verbot und ihnen ge-stattete, bei dem in Leipzig getroffenen Accord zu verbleiben, wenn sieden Originalvertrag produziert haben würden.'"-' Reich selbst hatte sichan den Kgl. Kammcrhcrrn Marquis d'Argens gewandt und so den plötz-lichen Umschlag, der mehr brachte, als die kühnsten Erwartungen hosfenlassen konnten: ein preußisches Verbot des Nachdrucks auch unprivile-giertcr nichtpreußischcr Vcrlagsartikcl, ein Verbot des Nachdrucks schlecht-hin bewirkt.
Am 6. September 1766 legte Voß in Berlin Grundgesetz undProtokolle in? Original vor, und es erfolgte die Weisung, daß man „dieSache auf sich beruhen lassen könne".
Freilich, so günstig, wie das Ergebnis dem Wortlaute nach klang,war es in Wirklichkeit nicht. Erstens war das Verbot nur an dieBerliner Buchhändler ergangen. Zweitens war das Paulische Privilegauf die Gellertschen Schriften nicht besonders kassiert worden. Unddrittens ließ es Pauli nicht einmal bei der Fortführung des Gellert-schen Nachdrucksvertricbes bewenden; er protestierte gegen den Erlaßund druckte sogar Berliner Verlagsartikct nach. Die Berliner er-suchten deshalb (21. April 1767), erstens „in scimmtlichen LandenS. Kgl. Maj. von Prcnßcn ein General Vcrboth alles Nachdrucks derVcrlags-Büchcr" ergehen zu lassen, sowohl einheimischer wie fremder,sowohl privilegierter wie nichtprivilcgierter — das erste Gesuch diesesInhalts, allen entsprechenden Gesetzen vorauseilend, in der Geschichtedes deutschen Buchhandels; zweitens speziell Pauli allen weitern Nach-druck bei Strafe zu untersagen.^" Wie fern die Erfüllung dieser Wünschedamals noch lag, erkennt man aus einem dem preußischen Ministervon Blumcnthal diesbezüglich erstatteten Gutachten vom 4. Mai 1767.Ein Generalverbot des Nachdrucks überhaupt hält es erst nach königlichemEntscheid über mehrere Vorfragen möglich, darunter z. B. derjenigen, obder Nachdruck nicht in dem Falle loeo xoenks zu verstatten sei, daß derOriginalvcrlcger sich den Käufern gegenüber einer laesio enorims schuldigmache und ein pietiuin irMst-nni nehme; wir werden auf die Verhand-lungen dieser und anderer Fragen vcrlagsrechtlichcr Natur späterstoßen. Pauli betreffend hielt das Gutachten nur dessen Nachdruckepreußischer Originale für unstatthaft.