Preußens Stellung zum Nachdruck. Das Rcich-Breitkopfsche Reformprograinm, ZZ
Inzwischen war das Programm dcr Reform der Buchhandelsgcsetz-gebung völlig ausgestaltet worden, und zwar nicht von Reich allein,sondern mit und neben ihm von Immanuel Brcitkopf. Brcitkopf gab dasProgramm in folgender Weise an: „1. Den Buchhandel des Landes inSicherheit und zugleich in Nespect zu setzen. 2. Den fremden Handelhereinzuziehen uud sich gcwißcrmaßeu eigen zu machen". In einer andernEingabe unterschied er die drei Gesichtspunkte einer „allgemeinen Ver-sicherung" der einheimischen Buchhändler, der „Glänzen des Nachdrucksdcr Ausländischen", d. h. die Bestimmung der Grenzen, die für diesächsischen Buchhändler hinsichtlich der von ihnen selbst veranstaltetenNachdrucke nichtsächsischer Werke gelten sollten, und der „Ordnung derprivilegirtcn Bücher fremder Buchhändler".
Den Mittelpunkt der „Versicherung der Einheimischen" bildete dieAbschaffung der Spezial- und die Einführung der Generalprivilcgicrungfür alle von sächsischen Buchhändlern innerhalb Sachsens gedruckten, ver-legten und sonst rechtmäßig erworbenen Bücher. Es sei eine längst be-strittene, alte angenommene Meinung, sagt Reich, daß ein einmal durchden Druck publicirtes Buch eben dadurch xudliei.iuris geworden. „Weildieße Meinung die ?rivi1sAm zu suchen nothwendig gemacht hat, so istleider dieselbe dadurch nur desto mehr bestärket worden, daß hernachwegen eines nachgedruckten Buches, daß kein besonderes ?rivi1sAinm zumSchuzc gehabt, keine Klage oder Hülffe einmahl statt haben möge." AlsReich gelegentlich ersuchte, den Leipziger Nachdruck eines ihm gehörigen,aber nicht privilegierten Originals zu beschlagnahmen, da wunderte mansich in der Stadtschreibcrci nicht wenig, als über ein „sehr oder ganz un-gewöhnliches Begehren", Hilfe gegen den Nachdruck eines unprivilcgicrtcnBuchs zu verlangen, und der Nachdruckcr erklärte, daß er hierüber nichtin Anspruch genommen werden könne. Erst nach weitern Remon-strationen erhielt er den Bescheid: er werde „nicht ex eg.xiw eines ver-letzten I'rivilsAÜ, sondern wegen Antastung des Eigentums eines andern"in Anspruch genommen. Er erhielt das Verbot, den fertigen Nachdruckweiter in der Stadt zu verkaufen und den Nachdruck der Kontinuationfortzusetzen. Zu einer Strafe wurde er uicht, sondern nur in die Kostenverurteilt; indessen wurde ihm eine Strafe für den Fall der Wieder-holung angedroht. Aber auch ein Gutachten der Büchcrkommission vomJahre 1765 (verfaßt vom Aktuar Schmidt) bestimmte, daß auf ein
Geschichte des Deutschen Buchhandels. III. 3