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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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34 I. Kapitel: Beginn des Nachdruckszeitalters u. die Reichschen Reformbestrcbungcn,

privilegiertes Buch nach Ablauf der Privilegfrist einem andern Verlegerein zweites Privileg gegeben werden dürfe. Reich hatte recht, einersolchen Auffassung gegenüber auszurufen: daß sich dann der Verlegerdurch Ausbringung eines Privilegs seines Eigentums selber begebe. Nachdemselben Gutachten sollten nichtprivilegierte Bücher nach sechs Jahrendem sich zuerst Meldenden freigegeben werden. Allerdings suchte esdamit nach einem Ausgleich zwischenMonopol" und Anarchie. Jaindem es, ein Privilegium xsrxötuum ablehnend, dafür doch nichtnur eine Privilegschutzfrist bis zu 3V Jahren anzudeuten wagte und sogarbestimmte, daß ein Privileginnnitnm vcrncuert und verlängert" werdendürfe, kam es Reichs Wünschen weit entgegen. Aber er wollte (ohnedaß dabei praktisch auf das das rechtliche Eingreifen erleichternde Privilegganz verzichtet werden sollte) grundsätzlich die völlige Gleichstellung deswohl erworbenen Eigentums eines Verlags-Buches" mit jedem andernpersönlichen Eigentum gesetzlich festgelegt wissen.Ein Buchhändler", sagter,verlangt durch das kiivileZinm über ein Buch einen besonderenherrschafftlichen Schuz, und erhält ihn dadurch auf gewiße Jahre. Istdiese Zeit verstoßen, und das krivilögimn wird nicht rsnoviret: so kanndabcy der Buchhändler doch ohnmöglich mehr als dießen vorhero erbetenenund erhaltenen Schuz vcrliehren, und das Buch muß seinem Eigcnthümerbleiben, wie solches vor seiner Bitte war."Durch das erbethcncSchutz-?iivi1egium verliehrt der Verleger nicht sein Eigcnthum am Buche",so drückte Brcitkopf denselben Grundsatz aus. Das sind Sätze, Sätzein offiziellen Eingaben an die zuständigen Behörden, die recht deutlichzeigen, welche Wandlung der Übergang aus der Mittlern in die neuereZeit des Buchhandels auch für die Geschichte des Privilcgwcscns bedeutete.

Um dem genannten Grundsatze ohne jede Vcrklausulierung und Ab-stufung praktisch Geltung zu verschaffen, soll der Unterschied zwischenPrivileg und Nichtprivilcg für den sächsischen Buchhandel überhaupt ver-schwinden und jeder seiner rechtmäßig erworbenen VcrlagsartikelgleichesRecht und Krafft als die sonst Lxöeialprivilegirten Bücher genießen".Ausgenommen sind Tcxtausgabcn der Tutores (Aassiei und Bibeln,sowie Bücher vonalten ausgestorbenen Handlungen", deren Druck auchweiter frei sein sollte; indessen forderte Brcitkopf auch hier die Möglich-keit desselben Schutzes wie für die Übersetzung, also den der Erstcm-meldung, wenn beliebte Ausgaben allzustark imitiert würden. An die