Zg 1. Kapitel: Beginn des Nachdruckszeitalters u. die Reichschen Reformbestrcbnngcn.
scheiden, als die Landeszugchörigkeit; Privilegien auf diese Bücher solltennur an Kursachsen erteilt werden. Wer eine Übersetzung anmeldet, istverpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist erscheinen zu lassen;wird sie nach vorheriger Mahnung nicht innegehalten, so erlischt derSchutz und geht auf den nächst Anmeldenden über.
Das Verbot des Nachdrucks der protokollierten und privilegiertenBücher sollte in aller Strenge angewendet werden; besonders wünschendie Reformer die Beibehaltung der Formel: „weder ganz, noch zum Theil,uoch Auszugsweise nachzudrucken"; gerade damals traten Nachdrucks-sammlungen der einzeln gedruckten Werke guter Autoren auf.
Endlich gehört zur Versicherung der Einheimischen die Forderungder Gegenseitigkeit.
Die Erneuerung und Verschärfung der schon längst gegebenen Ge-setze gegen den Nachdruck zu der ganzen Strenge, die sie zu entfaltenim Stande waren, die Bevorzugung im fremdsprachlichen Nachdruck undim Schutz der ersten Übersetzung, die Bedingung der Gegenseitigkeit fürdie Auswärtigen, das also waren die Hauptpunkte der „Versicherung derEinheimischen".
Die Nichtsachscn sollten von der Gencralprivilcgierung der Original-werke und dem Nachdruck fremdsprachlicher Werke in der Originalspracheausgeschlossen sein. Für den Sachsen, dem jedes auch unprivilcgierte Buchgeschützt wird, ist das kursächsischc Privileg fakultativ, für den Aus-wärtigen obligatorisch, d. h. nur sein kursächsisch privilegierter Verlagwird gegen Nachdruck geschützt; noch dazu nur unter der Bedingung, daßer in Sachsen gedruckt wäre. Reich schlägt einmal vor, alle von Fremdenin Kursachsen gedruckten Bücher ebenfalls als von selbst privilegiert anzu-sehen. — Hierzu tritt aber eine nähere Bestimmung. Es war besondersBreitkopf, der betonte, daß ausdrücklich denjenigen Auswärtigen der Schutzihrer rechtmäßigen Verlagsartikel auch ohne kursächsischcs Spczialprivileggarantiert werden solle, welche „die Leipziger Meßc ordentlich, entwederselbst, oder durch ihre Lommissarios bauen, und ihre Vcrlagsbüchcr zumgewöhnlichen Handel dahin bringen".
Hinsichtlich der Privilegien überhaupt sollten folgende Bestimmungengelten: Nachweis des Verlagsrechts, Lauterkeit in der Erteilung, Verbotder Session ohne staatliche Genehmigung. Die Privilegfrist dachte mansich je nach der Bedeutung des Werts verschieden lang, bei kostbaren