Das Reich-Breitkopfsche Reformprogramm.
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Werken zwanzig Jahre und mehr. Keine Privilegien mehr an Nachdrucker,auch nicht auf Nachdrucke unprivilegierter oder solcher Bücher, derenPrivilegfrist ohne Renovation abgelaufen war. Das privilegierte Buch hatinnerhalb drei, bei großen Werken innerhalb fünf Jahren zu erscheinen.
Der Nachdruck kursächsisch privilegierter Bücher sollte aufs härtestegeahndet werden, und zwar, der über das verknöcherte Privilegwesenhinausdrängenden Absicht des Rcformprogramms gemäß, mit einer aus-drücklich über die Privilegbcstimmungen hinausgehenden Ahndung. Nebender Vollstreckung der Privilegienstrafe sollten nicht nur die etwaigenPrivilegien des Nachdruckers aufgehoben, sondern ihm in Zukunft nie wiedersolche ausgestellt, im Wiederholungsfälle aber ihm der Besuch der LeipzigerMesse untersagt werden. Auch der „Hählcr, Unterhändler, heimlicheCompagnon und Forthclffer" des Nachdrucks sollte mit einer Geldstrafebelegt werden; sie sollte für die Auswärtigen die Hälfte der im Privilegfestgesetzten Strafsumme betragen, für die Einheimischen aber noch höhersein — „wo nicht gar ihm der allgemeine Landesherrliche Buchhändler-Schutz zu entziehen und fer^ den Fremden gleich zu achten" wäre.
Die vorgeschlagenen Punkte waren zum Teil, was die Ausführungbetraf, heikler Natur. Wer war ein die Messe regulär bauender Ver-leger und wer nicht? Wer war als Nachdrucker anzusprechen und wernicht? Gab es unter dem Begriffe des „Nachdrucks" nicht recht zweifel-hafte Fälle? Mußte bei der für die verschiedene Bemessung der Privi-lcgienschutzfrist in Betracht kommenden „Bedeutung" des Werkes nicht inerster Linie die buchhändlcrische in Frage kommen? Deshalb bemühteman sich so dringend um eine Einrichtung, als deren Muster Reich nichtsehr glücklich die französische (ülmmdre svnllieatö äes lldi'aii'es st Im-m'imgnrs hinstellte: gemeint war eine Beiordnung sächsischer Buchhand-lungsdeputicrter zur Bllcherkommission, die bei dem Mangel der letztcrnan eingehender Kenntnis des Buchhandels „vorzüglich ihr Gutachten zugeben hätten, ehe frembden die gesuchten ?i'ivi1egm ertheilet würden; unddie genau mit dahin sehen müßten, daß künftig Niemand bevortheilet,noch das Eigenthum irgend eines ehrlichen Mannes, unter welchem Vor-wand es sei, dem Räuber zu theil werden möge, wie es leider bißherso oft geschehen".
Reich besonders lag noch zweierlei am Herzen: einmal die Be-seitigung der Rivalität des auswärtigen Buchhandels — die Klagen über