Tic schwäbische Defensionsschrift,
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Lobe der Rccensenten profitire» wollen, und das nachdrucken, was sieder Welt vorzüglich anpreisen? Oder sollte uus der Schade, den eineunbillige Recension zugefügt hat, nicht berechtigen und anreihen, unsein wenig zu regreßircn?" Zweitens: „Nehmen sie uns aus besondererHerablassung ja etwas in? Tausch ab, so sind die Preise so beschaffen,daß wir immer zwey Alphabete gegen eins hingeben müssen." Drittens:untersteht sich der Reichsbuchhändler ein Wort von der sächsischen Ver-leger schändlichem Gebühren nnd des Reichsbuchhandels Elend lautwerden zu lassen, so wird er „aufs äußerste gehaßt, und man läßt ihndie allgemeine Ungnade deutlich merken"; druckt er gar nach oder ver-breitet Nachdrucke, so wird er durch mündliche und briefliche Drohung,Beschimpfung in Zeitungen und Avertissements, Verklagung bei seinerObrigkeit, BeWirkung von Drohrcskripten an die Obrigkeit „aufs grau-samste verfolget": ja zu gänzlicher Unterjochung der Reichsbuchhändlerarbeiteten die Kontnnthändler sogar ernstlich an dem Projekte, „auf derLeipziger Messe einen solchen Mann zum höchsten Nachthcile der kaiserl.MajestätS-Rcchte, wenn er sich abschrecken läßt, vor Comißion zu ziehen",und das alles, „da er doch weiter nichts gethan, als was die Israelitenbcy ihrem Auszug aus Ägypten auf Gottes ausdrücklichen Befehl eben-falls thaten, da sie von den Einwohnern goldne und silberne Gesttsseentlehnten, um sich damit für die geleisteten harten Frohndicnste bezahltzu machen".
Und unter solchen Umständen appellieren die sächsischen und Göt-tingischcn Verleger an der Rcichsbuchhändler Nechtschaffcnheit und Ehr-lichkeit! „Rechtschaffen und ehrlich bedeutet hier einen Mann, der sich ohneWiderrede unterdrücken läßt, und das Publicum und seine eigne Wohlfahrtdem Interesse der Ausländer aufopfert, mit einem Wort, einen Düpe."
Der Nachdrnck ist nach Eckebrecht nur unter einer Bedingung un-recht: wenn die Rcichsbuchhändler ihn untereinander ausüben. „Aus-ländisch" hieß auf dcm reichsbuchhündlcrischcn Standpunkt: obcr- nndnicdcrsttchsisch. Dem Frankfurter, sagt Eckebrecht, würde ein Reichsbuch-händler nichts nachdrucken; weil er sein „Mitbürger" sei und mit ihm„unter Einem toro suxiemo" stände; womit eine zweite Einschränkungder Rechtmäßigkeit des Nachdrucks naturgemäß verbunden war: die Re-spektierung der kaiserlichen Privilegien. Um soviel also stand, nicht nurnotgcdrungener Weise Frankfurt , sondern das ganze Reich dem Kaiser