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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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2. Kapitel: Sturm und Drang : dcr Nachdruck,

Die kursächsischc Mcßrclation von Michaelis 1774 spricht noch vondem Projekte der zu Ostern 1774 in Leipzig wegen Nachdrucks bestraftenReichsbuchhändlcr, den Meßbcsuch des Rcichsbuchhandelö, und womöglichauch dcr Buchhändler anderer Länder, von Leipzig nach Erfurt zu ver-legen. Am 29. September 1774 aber schreibt Schwan in Mannheim an Decker in Berlin schon über den Hanauer Plan. Das Schreibenist bemerkenswert, weil wir darin die Beurteilung der Lage und dieeigene Stellungnahme dazu von feiten eines Rcichsbuchhändlers kennenlernen, der nicht der Richtung Varrentrapp-Trattncr angehörte, undwegen eines Vorschlags, den er zur Überwindung der Gegensätze that.Er bestand darin, daß die Auswärtigen in Frankfurt eine Verlagsnicder-lagc errichten müßten; das sei das einzige Mittel, dem angedrohtenNachdrucksangriff zu begegnen. Und wir erfahren, daß dcr MannheimerHofbuchhändler schon seit Ende 1772 mit Reich über die FranksurtcrVcrlagSniederlagc korrespondierte und ihre Errichtung zu Ostern 1775 inLeipzig persönlich betreiben wollte. Schwan führt fort:Gcschiehet daßnicht, so giebt es ein Lenisinkt und die Buchhändler am Rheinstrohmsind gezwungen eigene Parthie zu ergreifen, und so sehr ich für dasGegentheil bin, so gewis würde ich mit unter der Reichsarmee dienenmüssen. Der Erfolg davon wird (im Vertrauen gesagt) seyn, daß alldie hiesiger Gegenden brauchbare Bücher, auf gemeinschaftliche Kostenper sudserixlion blos unter die Buchhändler gedruckt, und nichts mehraus Sachsen oder sonst wohcr geholt wird."^"

Schon im November 1774 erhielt der deutsche Buchhandel ein vom8.' November datiertes Eircular, in dem die hessische Regierung zurTeilnahme amHanauer Büchcrumschlag" einlud, und eine Beilageenthielt die Freiheiten, die, ganz nach den Intentionen Varrcntrnpps,dem neuen Meßplatzc zugedacht waren. Die Buchhändler sollten ihreigenes Handelsgericht besitzen, zu dem sie nach Belieben drei, fünfoder mehr Beisitzer wühlen konnten, und außerdem unter sich jährlichVerabredungen und Beredungen den Buchhandel betreffend" feststellendürfen, die, wenn sie nichts dem gemeinen Wesen nachteiliges ent-hielten, Gesetzeskraft erhalten sollten; die Censur wurde für aufgehobenerklärt, und bei nachträglich notwendigen Verboten solltenicht gleich mitscharffen Mitteln verfahren", sondern erstumständlich" gewarnt werden.Alle zu Buchhandel und Druckerei gehörigen Güter sind von allen