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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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2. Kapitel: Sturm und Drang : der Nachdruck.

Im allgemeinen aber wurde über die Konkurrenz der Nachdrucke ge-klagt.42 Der Nachdruck ließ den Beruf des Buchhändlers leicht erscheinen,und führte deshalb zu einer ungesunden Vermehrung der Buchhandlungen;und man sagte sich, daß das Land, was es durch die Nachdrucke er-sparte, für die nicht nachgedruckten fremden Bücher infolge der durch ihnerschwerten Bezugsbedingungen und erhöhten Preise doppelt bezahlenmüsse.^ Zu einer gemeinsamen Bewegung österreichischer Buchhändlergegen den staatlich-zwischenstaatlichen Nachdruck aber kam es nicht. Gegenden Nachdruck innerhalb der Erblcmdc allerdings hatten die Wiener Buch-händler im Jahre 1772 eine Eingabe eingereicht.^ Die Antwortdarauf war wohl das Hofdekret vom 17. Februar 1775, das den Nach-druck inländischer Werke, worunter seit Franz I. auch die der ungarischenProvinzen zu verstehen waren, erneut verbot. Vor dem Gesetze war imReiche nur der Nachdruck derjenigen inländischen Werke unvcrboten, dienicht, im Manuskript bei der österreichischen Censur eingereicht, hier dasImprimatur, Toleratur oder Pcrmittitur erhalten hatten, denn dannkonnte der Verleger oder Verfasser im Nachdrucksfallc nicht klagen.

Die empörende Veranstaltung Traßlers in Troppau aber war es,die zum ersten Schritte gegen den Nachdruck von zuständiger österreichischerStelle führte. Die zur Aufsicht des Bücherwcscus in den k. k. Staatenverordnete Landesstcllc, dieStudien- und Censurs-Hofcommission"reichte dem Kaiser eineVorstellung wider den Büchcrnachdruck" ein,in der sie um Abstellung des zwischenstaatlichen Nachdrucks in den Erb-landen ersuchte. Sie war verfaßt von Joseph von Sonnenfels , demManne, der sich zur Aufgabe gesetzt hatte, Österreich in die Litteratur ein-zuführen, der in seinen Wochenschriften die Schäden seines Vaterlandesaufs schärfste geißelte, der seine ganze Kraft für die Abschaffung derTortur einsetzte. Schon lange, sagt Sonnenfels, führte Deutschland überden Nachdruck die bittersten Klagen, und die Kommission habe dazu ehr-erbietiges Stillschweigen bewahrt. In dem Traßlerschcn Unternehmenaber sei auf der Grundlage kaiserlich-königlicher Ermächtigung das Un-wesen zu dem Gipfel einer Schändlichkeit und Schamlosigkeit empor-gestiegen, daß sie sich von Amtswegen für bevollmächtigt und verpflichtethalte, ihre Stimme dagegen zu erheben. Der Raum mangelt uns, um zuschildern, in welcher Weise und mit welchen Gründen Sonnenfels fürdas Eigentum des Schriftstellers, über den Unterschied zwischen Hand-