Der Nachdruck unterin Schutze süddeutscher Regierungen. 89
jagte.8" Ein ganzer Berg von römischen und auch deutschen Rechtssätzenwurde cmfgethürmt. Was nützte es, solange deutsche Territorien dieihnen gewiesenen Mittel nicht anwenden wollten? Wie manches Jnter-cessionsschreibcn norddeutscher Regierungen wurde, in besonders deutlicherVcranschaulichung hierzu, auf die ganz im Stile der Schwäbischen Defen-sionsschrift gehaltene Verantwortung des Nachdruckers hin von süddeutschenBehörden mit dem Bescheide beantwortet, daß man die Verantwortung„vollkommen gegründet" erachte und deshalb in der Sache nichts thunkönne!" Und wie wurde die durch den literarischen Gegensatz ausge-rissene wirtschaftspolitische Kluft verbreitert durch den konfessionellenGegensatz! Der flammendste Protest eines deutschen Schriftstellers gegendie Mißachtung geistigen Eigentums ist von N. Z. Becker erhoben worden,als sein „Noth- und Hilfsbüchlein" ins Christlatholischc verballhorntwurde. Allein Hütte das Original dort, wo die „Oberen" seine Katho-lisicrung für notwendig erachteten, Eingang finden können? Lag hiernicht der Püttcrsche Fall vor, daß der Nachdruck dort erlaubt sei, woder Originalvcrleger „keinen Debit machen" könne? Stahe! in Würzburg und ihm folgend die sürstbischöflichc Regierung haben sich einer Jntcrcessionder preußischen Regierung gegenüber (zu Gunsten Nicolais wegen Schröckhs„Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte") ausdrücklich darauf berufen.^Gerade die fürstbischöflich Würzburgischc Regierung hat übrigens dieGrundsätze des Territorialstandpunkts in der klarsten Weise kodificiert,in Gestalt eines im Jahre 1792 erlassenen — für den Verlag desganzen Teutscheu Reiches gültigen Nachdrucksvcrbots. „Nur" unterfolgenden Voraussetzungen sollte den Würzburgern der Nachdruck erlaubtsein: erstens, wenn das Original zu teuer und der Nachdruck billigersei und der Originalvcrleger „wenigstens nach einem wahrscheinlichstenÜberschlage" die „meisten" Exemplare schon abgesetzt haben möchte;zweitens, auch wenn die genannten Voraussetzungen nicht zuträfen, dann,wenn es sich um ciuen Akt der Wicdervergcltung handle; drittens, wenndas Buch „gemeinnützig und wenigstens für die niedere Volksklasse be-sonders nützlich" sei.^ Was hier in einer einmaligen grundsätzlichenKundgebung geschah, geschah in Einzelfällen häufig. Wie Trattncrin Österreich, so erhielt z. B. Will). Krämer in Darmstadt 1788 dielandgräfliche Erlaubnis zum Nachdruck „aller ausländischen Bücher, dieim Preise überspannt seien und zur Aufklärung des Verstandes uud