Nürnberger Schlußnahme.
215
gegen Weygand in Leipzig , der den Buchhändlern des Südens ebensoein Greuel war, wie den Autoren des Nordens.
Die Schlußnahme führt in ziemlich ausführlicher Weise die Ge-danken aus, die wir oben kennen gelernt haben. H—r fügte nachhernoch einen Punkt der ungerechten Bevorzugung speziell Leipzigs hinzu:die Protokollierung der Übersetzung. Die Forderung des Remissions-rechts hat den folgenden Wortlaut: „Was wir vor Bezahlung unsersZMo, von unverkauften Büchern, ungebunden, oder in Heften unauf-geschnitten denen Herrn tVimeo in Leipzig zurückgeben, das sollen sie inordinairem Preise ohne Widerrede an Zahlung nehmen, und erst dannmit uns saldieren." (H—r fügte später noch besonders hinzu: „Wasaber einmal in abgeschlossener Rechnung steht, das bleibt ihm fdem Sor-timente^ als wirklichen Käufer".) Eine zweite Gruppe von Forderungenbezieht sich auf die Erniedrigung der Preise. Diese Forderungen schießenzum Teil ebenso weit über die Grenzen des Erfüllbaren hinaus, alsdie erste Forderung berechtigt und vernünftig war. Die Forderung,daß dem „ehrlichen Manne", der bis dahin seinen Saldo immer bezahlthabe, der Kredit nicht versagt werde (H—r fügte später hinzu, es solltenReste auf die Dauer von sechs Monaten gestattet sein, wenn der De-bitor darüber Wechsel ausstelle), sowie-die, daß bei PränumerationenPrivatleute dann nicht als Kollektcurs verwendet werden sollten, wennBuchhändler in der Gegend seien, und daß der buchhändlerischc Kollek-teur nicht in Büchern — wenn er z. B. das zehnte Exemplar bekamund keine zehn Exemplare zusammenbekam, so hatte er umsonst gear-beitet —, sondern mit 25 vom Exemplar bezahlt werden sollte, ließensich hören. Ganz aussichtslos war dagegen das Verlangen, man sollezwar nicht mehr als 33"/<> gewähren, dafür aber sich in Reichsgeld,nach dem 24-Guldenfuß, bezahlen lassen; denn wenn Leipzig Erfüllungsortfür die Mcßzahlungcn war, konnte nicht verlangt werden, daß dortmit anderer als im Lande gültiger Münze gezahlt würde. Drittensverlangte man eine Erleichterung des Auslicferungs-, Transports- undPortowesens. Es sollte auch zwischen den Messen allgemein und an-standslos ausgeliefert werden, und zwar frnnco Leipzig —Bestellort; dasBriefporto sollte allgemein, auch bei Briefen, die über den Kommissionärgingen, der Adressat tragen (H—r formulierte später richtiger: daßzwischen den Messen jeder Absender Fracht und Porto bis Leipzig tragen