222 4. Kapitel: Der Durchbruch der neuzeitlichen Organisation.
den zur Disposit.. gestcltcn Artikeln habe behalten . .")^° Häufigerwird der Gebrauch aber erst in der ersten Hälfte der neunziger Jahre ^;meist noch nicht mit dem technischen Ausdruck bezeichnet: ich überlasseden Überrest der Novitäten Ihrer Disposition, ob sie mir dieselben ckenovo zuschreiben oder frei zurücknehmen wollen — es steht jedem frei,mir das Vorräthige etwa noch ferner zu überlassen oder es zurück-zuempfangen — wir schlagen Ihnen vor, den Vorrath noch hier liegenund die Rechnung ein Jahr weiter fortlaufen zu lassen — ich frage an,ob Sie das zufrieden sind, daß ich alles das, was ich rcmittirt habenwürde, ä Lonto novo schreibe — in dieser Weise pflegte man sich aus-zudrücken. Aber nicht nur, daß die Bezeichnung der Sache selbst nochnicht zur Kürze des technischen Ausdrucks abgeschliffen ist; wie wir dasbeim Aufkommen des Remittierens gefunden haben, so stellten die Circu-lare der neunziger Jahre auch das Ersuchen um — wie es der Dort-munder Buchhändler Mallinckrodt im Jahre 1800 nannte: das „seitkurzem in Gang gebrachte Dispositions-Stellen, das Übertragen. ."^gewöhnlich in umständlicher Weise; uns dann willkommen, wenn siedabei ihre Gründe anführen. Wilh. Webel in Zeitz schrieb zur Jubi-latemesse 1798, er habe auf sein nach der Michaelismcsse 1797 er-lassenes Circular von vielen Handlungen s. Oonä. Sendungen erhalten,aber meistenteils erst am Schluß des Jahres oder erst im laufendenJahre, und habe daher nicht hinlänglich Zeit zum Bertriebe gehabt. Erbat deshalb, diese Artikel bis künftige Michaelismesse oder auch Oster-messe 1799 zurückbehalten zu dürfen, um sie seinem Kataloge einzuver-leiben. Andernfalls wollte er sofort remittieren.^
Unwiderstehlich also dehnte die robuste Kraft der Praxis die „Kon-dition des Remittierens" von der unverlangten auf die verlangte Ncuig-keitssendung, das selbst Geschriebene aus. Und für diesen letztem Be-zug, für das mit Kondition des Remittierens vom Sortimenter bestimmtVerlangte kam im Unterschiede zur Sendung pro noviww, der die Be-dingung des Neinissionsrechts von selbst anhing und bei der sie deshalbnicht besonders ausgedrückt werden mußte, die Bezeichnung tt eonäit-ion auf,weil hier eine nähere Bestimmung zur Unterscheidung vom fest verlangtenBezüge erforderlich war. „Was ich ä LonMion oder pro Xoviwwgesendet bekommen habe", schrieb Krieger in Gießen 1794/" Dieuns aus der Vorgeschichte des Konditionssysteins erinnerliche Unter-