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6. Kapitel: Die Censurverhältnisje,
dingt passieren dürften (für diese sollten Freipässe ausgestellt werden),welche zur Censur eingeliefert werden müßten, und welche überhaupt nichteingeführt werden dürften. Alle auswärtigen Buchhändler, die bayrischeJahrmärkte besuchen wollten, sollten mindestens drei Monate vorherKataloge der Schriften, die sie einzuführen gedachten, vorlegen; mit Ver-botnotizen der unpassierbaren Bücher ausgezeichnet, sollten diese Katalogebei den Maut- und Accisämtcrn als Legitimation dienen. Dem hau-sierenden Krämer und sogenannten Kraxentrüger sollte der Bücherhandelnur gegen speziellen Licenzzettel, und zwar nur für Bücher, die er vonbayrischen Buchhändlern erhandelt hatte, dem herumhausicrenden so-genannten Dissertationshändlcr aber überhaupt nicht gestattet sein. Grcnz-und Accisümter sollten alle Büchcrpakete revidieren und die Bücher mitAusnahme der bloß durchgehenden und der mit Freipässen versehenen andas Censurkollegium leiten und die Interessenten dahin verweisen; spätersollte die Revision noch durch einen jährlich erscheinenden LatlüoZnslidroimm xroQldit.0i-v.rll erleichtert werden. Von der Revision warenferner die an geistliche oder weltliche Bibliotheken gerichteten Sendungenausgenommen, allerdings nur, wenn ein schriftliches Attestat vom Ordens-oder Bibliotheksvorstand beigebracht war.
Dabei war der Kurfürst nicht gewillt, sich den Kreis durch diebischöfliche Censur — in erster Linie also des Bischofs von Freising — stören zu lassen. Im Jahre 1766 wurde ein bischöflicher Verbots- undKonfiskationsbefehl der kirchenpolitischcn Schriften Veremund von Hoch-steins (Peter von Osterwalds, eines Mitglieds der 1759 vom Kurfürstengestifteten Mllnchener Akademie der Wissenschaften) unter Androhung derTemporaliensperrc annulliert, da in den Schriften keine Glaubens- undReligionssachen, sondern nur landesherrliche Gerechtsame und Befugnisseabgehandelt würden. Ein Mandat des Jahres 1769 verbot Schriftenwie Bellarmins Abhandlungen „De xotsst^w iwiititieis in tsmxoig.1i-vus" (Von der Macht des Papstes in weltlichen Dingen), Anselm Molitors„Von der gesetzgebenden, zwingenden und erklärenden Macht der Kirche",ein solches vom Jahre 1775 machte der irrigerweise eingebürgerten An-nahme ein Ende, als ob bei geistlichen Schriften Licenz und Approbationder Ordinariate, Fakultäten, Ordensoberen genügten.
Das Censurkollegium, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vice-präsidenten und acht Sensoren, war in fünf Ressorts eingeteilt: Theo-