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6. Kapitel: Die CensurverlMnissc.
Büchcrschmuggel, durch Hausierer und die Post vermittelt, besonders übten.Voll Sehnsucht blicken die Münchner nach den seit 1777 mit Bayern untereinem Scepter vereinigten Rheinländern hinüber. In Mannheim, Heidel-berg, Frankenthal, Düsseldorf u. s. w. — da herrscht Freiheit und Be-günstigung der Buchhändler und Drucker! Keine uneingeschränkte; aberdie wird auch nicht gefordert. „Ein eben so frappanter als unbegreif-licher Unterschied." „Dort wacht eine weise Censur nur gegen wirklichgefährliche Schriften, ohne den freien Katholischen so wohl als Prote-stantischen Buch Handel durch ihre Vorsorge im mindesten zu Krünken;dort ist dieser Handel keinen peinlichen Vexationcn ausgesetzt . . .; dortist die Lektüre frei und allgemein, und doch weiß man nichts von denangeblich schädlichen Folgen, unter deren Vorwand man die Lektüre inBayern , wo keine Lektüre ist, mit dem Bann Fluch belegt." Dort exi-stiert kein Censurkollegium. Es soll deshalb keineswegs die Aufhebungdes hiesigen gefordert werden; aber wenn es einmal besteht, sind daranfolgende Anforderungen zu stellen. Der Censor muß von allen andernGeschäften und Nahrungösorgcn befreit und mit der Littcratur und ihrerGeschichte aufs genaueste vertraut sein. Denn so unbedeutend auch dieLektüre in Bayern ist: daß selbst 20 Censoren so viel ihnen ganz unbe-kannte Bücher, wie von einer Million Menschen in einer Woche ver-langt werden können, auch nur oberflächlich durchblättern, wenn nochdazu andre Amts- und Berufsgeschäftc aus ihnen lasten und das Censur-gcschäft nur gratis als Nebensache besorgt wird, ist eine Physische Un-möglichkeit. Ferner sind folgende „Grenzen und Grundsätze" notwendig.1. Die Censur erstreckt sich nur auf diejenigen Bücher, welche inBayern gelesen oder nicht gelesen werden sollen. 2. Dagegen werdenvon der Eensur nicht berührt diejenigen Bücher, welche der bayrische „offeneSpcditionöhandcl" — „unser wichtigster Handlungs Betrieb" — vomAusland (verschrieben oder unverschricbcn) erhält und wieder ins Aus-land versendet. 3. Von den Manuskripten, die bayrische Verleger druckenlassen, unterstehen nur diejenigen der Censur, welche zum inländischenAbsatz, nicht aber die, die zur Versendung ins Ausland bestimmt sind.4. Bücher, die in den rheinischen und niederländischen Kurpfälzischen Staaten freien Kurs haben, sind eben damit einer besonder» bayrischenCensur überhoben. 5. Bücher, die in den umliegenden crz- und bischöf-lichen und andern katholischen Landen erlaubt worden sind, dürfen in