Österreichische Ccnsur zur Revoluiionszeit.
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nannt). Es ist das schärfste Gesetz, das die österreichische Ccnsurgcsetzgcbungkennt. Und cö bildet zusammen mit der Vorschrift vom 10. September1810 die Basis des österreichischen Ccnsurwcscns bis in die Mitte des19. Jahrhunderts.
Die allgemeinsten und hauptsächlichsten Verbote betreffen den Druckohne Ccnsur, die Büchercinfuhr mit Umgehung der Mautämter undRevisoratc, den Verkauf verbotener Bücher überhaupt und ergg. senscig-iiibeschränkter ohne Erlaubnisschein und das Hausieren und Kolportieren.Die Strafe auf den Druck ohne Ccnsur oder ohne Beachtung ihrerBeisätze oder Beschränkungen besteht, und zwar „sogleich", in Zerstörungdes Schriftsatzes, Beschlagnahme und Einstampfung der ganzen Auslage,Verlust des Gewerbes, einer Summe von 50 Gulden für jedes inUmlauf gesetzte Exemplar oder, bei Unvermögen, Arrest- oder Leibesstrafe(nach K 5 werden eigenmächtige Zusätze zu dem von der Ccnsur zurück-erhaltenen Manuskripte als Betrug und vorsätzliche Fälschung bestraft).Jede Ausflucht, die Exemplare nicht verkauft, sondern vertauscht oderverschenkt oder die Auflage auf auswärtige Bestellung und zum Ver-senden ins Ausland veranstaltet zu haben, so wie jede Ausrede aufVerschen der Haudlungsdicucr oder „Handlanger" wird als ungültigverworfen. Der Verkauf verbotener oder si'Za sedsäg-iii beschränkterBücher ohuc Erlaubnisschein wird im ersten Bctrctungssallc mit 50 Gul-den für jcdcs Exemplar, im zweiten mit derselben Strafe und Gewerbe-Verlust bestraft. Das Hausieren, Herumtragen, Kolportieren wird mitKonfiskation sämtlicher bei»? Übertreter vorgefundenen Exemplare, Haft,dazu, wenn sich sehr sittcnvcrdcrblichc Bücher dabei befinden, mit schwererangemessener Strafe und, bei Ausländern, auch mit Landesverweisung be-straft. Der besondere Haß der Ccnsurordnung gilt den „Ständcl-Wcibern" und „herumschreienden, Straßen und Häuser durchlaufendenLeuten". Durch solche Weiber und Leute suchten namentlich geringe,unbefugte Buchdrucker ihre schlechte Ware — sogenannte „Lauser", d. h.ciuzcluc nach dem Gcschmackc des Pöbels geschriebene Blätter — mög-lichst umgehend abzusetzen. Diese Art von Verkauf neugcdrucktcr Blätter,es seien Gebete, Lieder, Kricgsnachrichtcn oder dergleichen, verbietet dieCcnsnrordnnng „ein für allcmahl und ohne Ausnahme unter Strafe desZuchthauses für die Verkäufer und noch empfindlicherer Ahuduug fürden Urheber",