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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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K.Kapitel: Die Censurvcrhältnisse.

Der vierte Paragraph verbietet schlechtweg,das Mindeste" ohneGenehmigung der Censur in Druck zu legen. Das letztere ist die Be-stimmung, die spater für die österreichische Ccnsurpslichtigkeit in derThat den gesetzlichen Maßstab abgegeben hat, und nach der auch Def-lationen, Spielkarten, Zeichnungen jeder Art, Überschriften an Häusern,Gewölben u. s. w., Grabschriftcn, Gelegenheit^- und Kunstinedaillen derCensur zu unterbreiten waren.

Die Einrichtung, die wir oben als eine Art VolkScensur bezeich-neten, ist stillschweigend fallen gelassen. Aus gelegentlichen Bemer-kungen geht hervor, daß die Censurordnung als Provinzialccnsnrbchördcndie Landcsstellen bestehen läßt; die oberste Ecnsurbehörde nennt sieGeneral-Direktorium". Über ihr genaueres Verhältnis hinsichtlich ver-schiedener Klassen von littcrarischen Produkten ist nichts gesagt: fürSchriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler ist nichts zu wissen nötig,als daß das Manuskript oder Druckwerk beim Nevisionsamtc einzureichenist. Die Verordnung beeifcrt sich vielmehr, zu verbieten, daß sich jemandseinen Censor selbst wähle, es wünscht, daß er ihn nicht kenne, es ver-bietet, wenn man ihn dennoch in Erfahrung gebracht hätte, ihnmitBitten oder Vorstellungen zu behelligen". Von einem Rekursrechte weißdie Verordnung nichts.Jeder sott nach Einreichung seines Werkesdie Entscheidung ruhig abwarten, und sich dieser ohne Widerrede, undohne alle Verunglimpfung der Censoren oder des Rcvisions-Amtcs,welche" denn ohne eine Strafandrohung auszustoßen, kann diese Ver-ordnung einmal nichts sagenallerdings nach dem Grade desFrevels geahndet werden würde, geziemend fügen". Die das Äußerebetreffenden Vorschriften sind um so peinlicher. Das Manuskript istbeim Revisionsamte inleserlicher Schrift und richtig paginirt, auch miteinem weiß gelassenen Rande" und dem am Anfang des Manuskriptsoder Druckwerkes eigenhändig und leserlich beigesetzten Namen und Standnebst Wohnung dessen, auf dessen Kosten die Schrift gedruckt werdensott, einzureichen, widrigenfalls das Manuskript oder Original nicht an-genommen wird; und zwar in zwei gleichlautenden Exemplaren.Nach Beschaffenheit des Gegenstands und nachEigenschaft des Verfassers,und nach Umständen" kann bei den Landcsstellen oder in Wien beimDirektorium um Loszählung von der Pflicht des Duplikats angesuchtwerden. Sollte die Loszühlung erfolgen, so ist das Mannskript nach