Österreichische Censur zur Revolutionszeit.
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vollendetem Drucke sofort nebst einem in Pappendeckel gebundenen Ex-emplar wieder einzuliefern. Das Revisionsamt leitet das Manuskript(Druckwerk) an das „Ccnsurdcpartement"; hier wird es censiert, geht andas Nevisionsamt zurück: der Revisor setzt das Jmprimatnr darauf, unddamit ist es druckbcrcchtigt. Das Revisionsamt hat das Endurtcil derCensur in seinen Amtsprotokollen zu vermerken, die gestrichenen Stellenund getroffenen Änderungen in seinem zweiten Kontrollcxcmplar vorzu-merken. Das Imprimatur konnte mit einem doppelten Beisatz erteiltwerden: mit dem Beisatz ornissis ckeletis oder ads^ue loeo impressionis.Der erstere Beisatz ordnete die Auslassung der in der Handschrift „aus-gelöschten" Worte oder Stellen an. Der letztere hatte eine ganz be-sondere Bedeutung, und war so schon früher angewendet worden: daes in Österreich keinen Schatten von Preßfreiheit gab, so konnte jedekräftige Gegenschrift, die zu Gunsten der Regierung besonders gegenAngriffe fremder Staaten erschien, nur auf ihre eigene Rechnung gesetztwerden; der genannte Beisatz gestattete deshalb den Druck nur unterder Bedingung, daß kein oder ein fingierter ausländischer Druckort au-gegeben wurde.
Unter Joseph durften die censnrfrei gedruckten Schriften, wenn sienach dem Drucke verboten wurden, zur Verbreitung ins Ausland ge-sendet werden. Jetzt existierte eine entsprechende Erlaubnis nicht mehrund unter keinen Umständen.
Auf den Rcvisoraten wurden, wie wir wissen, die aus dem Aus-tand eingeführten Bücher revidiert. Fanden sich dabei verbotene Bücher,so konnte man dies, da Verzeichnisse verbotener Bücher nicht veröffent-licht wurden, den auswärtigen Buchhüudlcru im allgemeinen nicht zu-rechnen, sie wurden sechs Monate lang auf dem Rcvisiousamte ausbewahrtund erst dann, wenn der Adressat keilte Käufer erza selisäam gefuudcnoder sie „aus den Erbländern geschafft" hatte, konfisziert.
Beim Revisionöamte mußte der Buchhändler auch Verzeichnisse vonverkäuflichen Büchern für Zcitungöblättcr u. dcrgl. Ankündigungen undalle Arten von Bücher- und Kupferstichkatalogcn ciureichcu, und zwarebenfalls in zwei gleichlauteudeu Exemplaren. Die diesbezüglichen Vor-schriften sind wieder sehr peinlich. Die Verzeichnisse müssen „rein undleserlich" geschrieben sein, Verfasser — wenn er genannt ist —, Druckortund Jahr und den wahren Inhalt, ohne Verdrehung, Verfälschung oder