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V. Kapitel: Tie Censurverhältuisse.
unverständliche Abkürzung angeben; „unmittelbare, unschickliche Zusammen-setzungen" von Werken biblischen und geistlichen oder andern ehrwürdigenmit Werken komischen, romantischen oder lächerlichen Inhalts — „welcheszu ungebührlichen Beziehungen Anlaß geben kann" — ist verboten.Erhielten dergleichen Verzeichnisse das bedingte Imprimatur (oinissisäelötis), so waren sie „vor gänzlicher Vollendung des Drucks" nochmalsvorzulegen. Wurden in den eingereichten Verzeichnissen verbotene Büchergefunden, so waren sie an das Revisionsamt abzugeben und wurdendann genau so behandelt wie die verbotenen Bücher der ausländischenBuchhändler; waren sie „im hohen Grade rcligions-, sittcn-, staatswidrigoder pasqnillantisch, chrenrührisch und offenbar boshaft", dann wurdensie freilich „sogleich vertilgt".
Der zwölfte Paragraph verbietet allen Privatpersonen, die nichtprivilegierte Buchhändler sind, den Besitz von Buchdrucker- oder Hand-pressen und Druckcharaktercn, und allen Buchdruckern — bei Strafe desGewerbeverlusts, der Konfiskation der Werkzeuge und unter Umständenweiterer Geld- und Lcibesstrafe —, an „entlegenen unzugänglichen oderverborgenen Orten" Pressen aufzustellen und „auf heimliche Weise durchLicht scheuende Anstalten setzen oder drucken zu lassen".
Auch die an fremde Minister und Gesandte anlangenden Büchermußten revidiert und, wenn sich dabei von verbotenen oder dem Nevi-sionsamt noch ganz unbekannten Werken mehr als zwei Exemplare vor-fanden, nach den bestehenden Vorschriften behandelt werden (6. Mörz1797). Unter dem 6. März 1798 verfügte die Finanzhofstelle, daßfremden Reisenden von den Zollämtern selbst zum Gebrauch auf derReise kein einziges Buch verabfolgt werden dürfe, sondern ihre sämt-lichen Bücher ohne jede Ausnahme an das nächste Revisions- oderKreisamt zu senden seien. Zwei Hofkanzleidekretc des Jahres 1798(vom 28. Juni und 5. Oktober) verboten jedem Einwohner der öster-reichischen Staaten bei einer Buße — ganz abgesehen von der durchden Inhalt eventuell verwirkten Strafe — von 25 Dukaten oder ent-sprechender Arreststrafc, irgend eine der österreichischen Ccnsur nicht vor-gelegte und von ihr nicht genehmigte Schrift außerhalb Österreichs drucken oder Aufsätze in auswärtige Journale und Zeitungen einrückenzu lassen.^ Der die Kritik landesherrlicher Gesetze und Anordnungen be-treffenden Bestimmung des Hofdekrets vom 1. September 1790 trat der