Österreichische Censur zur Revolutionszeit.
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Schutz dcr Geistlichen gegen alle Flugschriften, Broschüren und Kritikenzur Seite; die Regulierung der Säkular^ Und Regular-Gcistlichkeit vom2. April 1802 erklärte, daß diesem „Unfug durch die neuesten Ccnsur-Gesetze hinlänglich gesteuert werde".
Die schärfste Aufmerksamkeit widmete die österreichische Censur denpolitischen und den gelehrten, d. h. litterarischen Zeitschriften. Die ge-heime Hof- und Staatskanzlei, die k. k. Wiener Obcrste-Hof-Postamtes-Haupt-Zcitungs-Expedition und die Postverwaltung wirkten mit derCensurhofstelle zu dieser besondern Aufsicht zusammen. Wir habendreierlei zu unterscheiden: politische Tarifzeitungen, gelehrte Tarifzcitnngenund -journale und (politische und gelehrte) uutarifmüßigc Zeitungen undJournale. Die Zeitungscxpedition des k. k. Obersten-Hof-Postamtesholte von Zeit zu Zeit bei der Censurhofstelle die Weisung ein, welcheauswärtigen politischen Zeitungsblättcr ihr in ihrem jährlichen Preis-taris für das kommende Jahr anzukündigen und aus dem Auslande zuverschreiben erlaubt sei. Die Censurhofstelle setzte sich in Einvernehmenmit der Staatskanzlei und bezeichnete hierauf die betreffenden aus-wärtigen politischen Zeitungen: diese Blätter konnten ohne weitereCensur verabfolgt werden. Außerdem durfte das Oberste-Hof-Postamt„mehrere ausländische, gelehrte und wissenschaftliche Zeitungen undJournale" ankündigen. Diese mußten aber Nummer für Nummer derordentlichen Censur unterzogen werden, durften also nicht eher hinaus-gegebcn werden, als bis sie in dem halbmonatlichen Censurverzeichnisaufgenommen waren; ausländische litterarische Journale konnten alsodie Österreicher kaum eher als drei Wochen nach Erscheinen in die Händebekommen, und außerdem hatte der Abonnent von Nummer zu Nummerzu sorgen, ob er um das nächste Stück mittelst Schein cinkommenmußte — so, wenn es ^ranse^t erhielt — oder es überhaupt nicht be-kam. Die sämtlichen übrigen, nicht im Tarife aufgeführten politischenoder nichtpolitischen Blätter waren verboten. Eine besondere Aufsichtüber die periodische Presse des Inlandes wurde dadurch ausgeübt, daßdiese Aufsicht sämtlichen Behörden und besonders den Polizeibehörden(3. Mai 1798) zur Pflicht gemacht wurde. Die Wnderstcllen selbst,in Wien die Regierung wurden ebenfalls besonders angewiesen, die Ver-fasser der in jeder Provinz erscheinenden Zeitungen in die gehörigenSchranken zu weisen und ihre Blätter einer strengen und aufmerksamen