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6. Kapitel: Die Ccnsurverhältnisse.
Censur zu unterwerfen (3. Mai 1798). Vorschriften, die den Wirkungs-kreis der verschiedenen Behörden näher bestimmten, waren nicht vor-handen. Allerdings suchten im allgemeinen die Länderstellen die Censurwenigstens über die politischen Zeitungen selbst auszuüben; aber es ge-schah, daß in den Provinzialhauptstädtcn der Redakteur von der Polizei-behörde (Stadthauptmannschaft) für Aufsätze zur Verantwortung gezogenwurde, die von der Landesstelle genehmigt worden waren. In der Re-sidenz censierte die Polizei-Zensur-Hofstellc in letzter Instanz die unpo-litischen, die Regierung die politischen Blätter. Das Hofkanzleidckrctvom 16. April 1803 aber brachte die Anordnung, daß kein Zeitungs-schreiber österreichischer Staaten inländische Staatscinrichtungen undüberhaupt Ncgierungsgeschäfte in Zcitungsblättern erwähnen dürfe, wennes ihm nicht entweder von Landesstelle ausdrücklich aufgetragen oderdas Betreffende nicht bereits in der Wiener Zeitung enthalten sei.Damit wurden sämtliche österreichischen Blätter zu Negierungsorganen.Alle Gesuche um Gründung neuer Wochen- oder Monatsschriften wurdenabgeschlagen, sogar solcher, wie zum Besten des gegen die Franzosen er-richteten Freikorps bestimmter periodischer Hefte, in denen edle Hand-lungen der österreichischen Krieger während des letzten Krieges geschildertwerden sollten.^ Zum dritten wandte die österreichische Censur ihreSorgfalt den Lesekabinetten und Kaffeehäusern zu. Kurz und bündigverordnete eine Kaiserliche Kabinettsresolution vom 26. Juli 1798: „Dader Erfahrung gemäß die sogenannten Lesekabinctte, Statt einigen Nutzenzu verschaffen, vielmehr schädlich geworden sind, so will Ich, daß selbein meinen gestimmten Erbstaatcn von nun an ohne weiteres cin-gestcllet werden". Vom 1. September 1798 an wurde die Verordnungausgeführt; zugleich erschien am 13. September desselben Jahres einHofkanzlcidckret, das verbot, „daß von nun an in den Kaffeehäusern undandern öffentlichen Orten außer den erlaubten politischen Zeitungen keineliterarischen Journale oder Flugschriften zum Lesen gehalten werdensollen". Auch erlaubte gelehrte Journale waren also auf den Abonnc-mcntSbczug beschränkt und gerade dort ausgeschlossen, wo sie am meistengesucht wurden. Gleichzeitig wurde übrigens die politischen Zeitungenbetreffend noch ausdrücklich dekretiert, daß nur denjenigen der Eintrittin die österreichischen Lande gestattet sei, die im Sinne des österreichi-schen Regimes geschrieben waren. Wie den Lcsekabincttcn, so erging