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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Österreichische Ccnsur zur Revolutionszeit.

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es auch den Leihbibliotheken (beide Einrichtungen waren gewöhnlich mit-einander verbunden); auch sie wurden in demselben Jahre verboten.Die Verordnungen vom 26. Juli und 13. September scheinen übrigensin den verschiedenen Städten verschieden ausgeführt worden zu sein.Für Wien wenigstens, wo es drei Lesckabinetts und Leihbibliotheken gab:die des Nachdruckers Haas (sie enthielt nur Romane und Theaterstücke),die des Buchhändlers Binz (die neben belletristischen Schriften, vor allenRomanen, zahlreiche übrigens nur erlaubte Journale führte) unddie eines Privatmanns, der fast nur (erlaubte) Journale führte, wurdedie Bücherkommission vorstellig, und das Verbot wurde dahin einge-schränkt, daß Binz nur das Halten jeder periodischen Schrift verbotenwurde, während dem Privatmann sogar dies erlaubt wurde, weil esseine einzige Nahrungsquclle sei. Dagegen wurde das Dekret vom13. September auch in Wien ausgeführt. Die Bekanntmachung derbuchhändlerischen Artikel wurde zun? Zwecke einer leichtern Censuraus-sicht auch auf jede andere Weise erschwert. Zu dem Verbote derKolportage trat das Verbot (9. August 1802), Zeitungsanzeigen ohnedie Zeitung auszutragen oder auch an den Ecken der Straßen undPlätze anzuheften. Die Kunst- und Buchhändler, Buchdrucker und Buch-binder durften ihre Verkaufs- und Verlagsartikel nur durch eigene Ka-taloge, durch die Wiener Zeitung (durch Einschaltung oder Beilegungeigener Ankündigungen) oder durch Affigierung bei ihrem Verknufsgewölbeoder Stande bekannt machen. Die österreichische Ccnsur dachte an alles;nicht nur daran, den Verkauf verbotener Bücher aus Erbschaftender Erblasser konnte si'M scnsüg.in auf erlaubte Weise in ihren Be-sitz gelangt sein zu verhindern, sondern auch daran, ob die Erbenin wissenschaftlicher Hinsicht oder in Betracht ihres Charakters oderihres Standes zum Besitze derselben geeignet" seien. Die beanstandetenBücher wurden ihnen entweder si'M 8eneckani u. s. w. bewilligt oderwaren an das Nevisionsamt abzugeben, von wo sie siein jener Art,wie es den Buchhändlern gestattet ist", außer Land zum Verkauf be-fördern konnten (19. Februar 1802 und 19. und 30. April 1804).

Im Jahre 1801 (1. September) wurde die Büchcrccnsur dem Po-lizeiminister und dem unter seiner Leitung stehenden Vizepräsidentenübertragen. Seitdem war die Polizei, die unter Joseph überhaupt keinenAnteil an der eigentlichen Ccnsur gehabt hatte, auf diesem Gebiete all-