Bayrische Kataloge der verbotenen Bücher. ZZZ
wenn sic geschichtlichen, wie Geschichten der Reformation, Luthers , desChristentums, oder juristischen Charakters waren, wie Lois, „Pro-testantisches Eherecht", ist selbstverständlich; genauer muß man sagen:alle nicht spezifisch katholischen; denn Schriften, wie die „Sittenlehre füralle Menschen ohne Unterschied der Religion" waren ebenfalls verboten.Das führt uns schon auf das Gebiet der Philosophie, der Populär- undder Schulphilosophie hinüber. Verbote» waren u. a. „alle Werke desHölvel-ms Nontks^us L,v88kl>.ux und Voltaiis", alle Werke von Spi-noza , alles was Kant und Kantkommentar hieß, Herder „Briefe zuBeförderung der Humanität". Damit wiederum lenken wir in dasGebiet der allgemeinen Aufklärung überhaupt ein. Hier hat die bay-rische Censur furchtbar gewütet. Von Campe sind, von der „Geschichteder Staatsumwälzung" oder gar dem „Leitfaden bey christlichem Reli-gionsunterricht" ganz zu geschweigcn, nicht nur die „Kleine Seelenlehrefür Kinder", das „Sittenbllchlein" und die „Klugheitslchren", sondernsogar die „Sammlung intreßanter Reißbeschreibung" und die „Reisebe-schrcibung für die Jugend", von Knigge sind nicht nur die „Briefe",sondern ist auch der „Umgang mit Menschen" verboten; ferner z. B.Nochows „Kinderfreund", Miller, „Versuch das Landvolk über herrschendtägliche Vorurtheile und Aberglaube vernünftig denken lernen": Verbote,die man verständlich findet, wenn man daran denkt, daß Geiger, einkatholischer Lcmdpfarrcr bei München , wegen seiner „Schönen Lebensge-schichte des guten und vernünftigen Bauersmanns Wendelinus. EinLesebuch für das Landvolk u. s. w." (Augsburg , Matthäus Riegers scl.Söhne, 1791) — einer guten Nachahmung des „Roth- und Hülfbüchleins"— über dreiviertel Jahre zu München im Gefängnis saß, weil er dasDasein der Hexen und die auf diese wirkenden Kräfte des Priestersegensleugnete. Alle Schriften sind, außer den obengenannten Philosophen, ver-boten von: Erasmus („alles weß immer eitel geschribcn hat"), Friedrichdem Großen -— daneben Archcnholz' „Geschichte des siebenjährigenKrieges" —, Kotzebue („alles weß Kozenbues Schriften sind!"), Swift,Schiller , Spieß, Spalding, Wieland, Wekerlin (so). Aus der belle-tristischen Litteratur sind ferner u. a. Blumaucrs Gedichte und Goethes„Leiden des jungen Wcrther" verboten; von Zeitschriften: der „DeutscheZuschauer", Winkopps „Bibliothek für Denker", die „Berliner Monats-schrift" und die „Allgemeine deutsche Bibliothek ". Verboten sind Mu-