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6. Kapitel: Tie Censurverhältnissc.
Ende der neunziger Jahre zurückerhielt; freilich waren nur noch einige,und diese von Motten und Mäusen zerfressen, vorhanden; eine Eingabeum Schadenersatz blieb unberücksichtigt. Als das Rcvolutionszeitalterheraufgezogen war, fand auch der Bischof zu Bamberg und Würzburg für nötig, „der heut zu Tage beliebten, aber zu weit gehenden Preß-und Kauffreyheit einen festen Damm entgegen zu setzen" und ein aus-führliches Ccnsurcdikt zu erlassen (23. April 1792).^ Die Last derZensur, „die bisher nur einen und den andern geistlichen und weltlichenRegierungs-Rath welchen ihrem Berufe nach alle in fast unendlichewissenschaftliche Fächer einschlagende Werke gehörig würdigen zu können,nicht zugcmuthct werden konnte, hauptsächlich drückte", wurde auf einscchsgliedriges Kollegium, bestehend aus einem geistlichen Rat, einemHof- und Ncgierungsrat und je einem Professor der Theologie, derRechte, der Philosophie und der schönen Wissenschaften, verteilt. Bücher,in denen einem Beamten gänzlicher Mangel der zu seinem Amte er-forderlichen Eigenschaften vorgeworfen oder worin seine menschlichenSchwachheiten öffentlich zur Schau gestellt werden oder worin er mitPorsatz lächerlich gemacht werden soll, „dürfen nicht gedruckt werden".„Ein Buch, welches die Religion bestreitet darf nicht gedruckt werden";nur die Bestreitung (und zwar bloß die gemüßigte und in bescheidenemTon gehaltene) solcher religiöser Sätze ist zulässig, „die, öb sie gleichehedem in dem allgemeinen Umlaufe waren, gleichwohl weder alsGlaubensartikel, noch durch Handlungen und Äußcruugen als wahr vonder Kirche angenommen werden". Hinsichtlich fremder Religionendürfen dagegen nur solche Bücher nicht gedruckt werden, die sie „aufeine pöbelhafte und schimpfende Art angreifen". Betreffs des Bam-berg -Würzburgischen Staates sowohl in weltlicher als in geistlicher, so-wohl in öffentlicher als in Hinsicht des Hofes, ist es verboten, daß„Schriften überhaupt gedruckt würden, wenn sich der Hof noch nichterklärt hat; oder wenn er sich erklärt hat, gegentheilige Ansichten aus-zusprechen". Hinsichtlich des Verkaufs der außerhalb Landes gedrucktenBücher schreibt das Edikt vor: Einlicfcrung der Kataloge seitens derfremden, die Würzburger Messen besuchenden Buchhändler spätestens achtTage vor Beginn der Messe, seitens der einheimischen halbjährlich undzwar noch im Manuskript; ohne Censur darf schlechterdings lein Buchverkauft werden.