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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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tt. Kapitel: Die Censurverhältnissc,

läge Wieland abwendig gemacht. In Zürich bestand auch die Censurder von auswärts eingeführten Bücher: sie durften erst in die Katalogegesetzt und vertrieben werden, nachdem sie der Censur vorgelegt waren.'"Mit welcher Wucht die Züricher Censur, wenn man ihrer spottete, Ver-leger und Verfasser treffen konnte, zeigt die Unterdrückung von HeinrichMeisters ,,vk 1'vrisme ä«8 xrineipss rsligiöux" im Jahre 1769,gedruckt und verlegt ohne Censur und ohne Druckort und Verlagsangabe1768 bei Orell, Geßner <^ Comp.; die Auflagehöhe betrug 500 Exem-plare, und während des Prozesses wurde, um einem Genfer Nachdruckzuvorzukommen, eine zweite in derselben Höhe hergestellt. Die Schriftwurde als atheistisch verbrannt, der Verfasser seines geistlichen Standesentsetzt und mit Androhung der Haft Landes verwiesen, Rudolph Füßliauf vier Tage verhaftet, bei der Entlassung vor versammeltem Rate ge-rügt, auf ein Jahr aus der Buchdruckerzunft ausgestoßen und mit40 Mark Silber gebüßt. Meister wurde erst nach drei Iahreu auf seinAnsuchen und nach abgelegter Glaubenserklärung begnadigt.

Was die Censurordnungen betrifft, so ist die exakteste und ein-sichtsvollste ganz zu Ende unseres Zeitraums in Kurbaden gegeben worden(19. Dezember 1803), eine veränderte Erneuerung der Biichcrcensur-ordnung, die auch hier die neunziger Jahre (1797) hervorgebracht hatten.In höchst übersichtlicher Weise gliedert die Ccnsuroronung ^ in Druck-schrift, Verkaufsschrift, Lcseschrift; Druckcensur, Verkaufscensur, Lese-ccnsur. Druckschriften sind alle im Lande gedruckten, Verkaufsschriftenalle auf öffentlichen Märkten verkauften und in öffentlichen Blätternangezeigten, Leseschriften sind die Bücher der Leihbibliotheken. Die Aus-dehnung der Ceusur auf alle sonst in den Buchhandel kommende in-und ausländische Schriften, wie sie in den katholischen Landen so üblichwar, wird ausdrücklich abgelehnt und die Ablehnung klar begründet:Eigentlich sollte zwar nach der Reichspolizeyordnung die Censur aufalle in den Buchhandel kommende inn- und ausländische Schriften ertcn-dirt werden; da aber solches für die Beschäftigung der Staatsdiener so-wohl als der von ihrem Gewerbe lebenden Buchführcr eine allzubcschwcr-liche Weitläufigkeit macht; so haben wir lieber die Strenge einer dennochnie zweckmäßig ausgeführten Anordnung durch obige Beschränkung nach-gelassen, als einen Anlaß geben wollen, wo die unmögliche Beobachtungeines Theils Unserer Gesetzgebung auch den übrigen wieder nach dem