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6. Kapitel: Die CensurverhaltinssV.
verstand oder Mißbrauch irrige oder nachtheilige Deutungen erhaltenhaben, andere bessere oder für besser von den Verfassern geachtete Auf-klärung verbreiten." Und hierzu wieder ist in vernünftiger Rücksicht ausdie Verhältnisse beigefügt: „Für Unsere katholischen Lande hängt dieseBeurtheilung hauptsächlich vom Ermessen der geistlichen Obrigkeit ab."Welcher achtungsvolle und würdige Ton (im Abschnitt über die lokaleHinsicht), wie er sich sonst niemals findet: „Indem zwar jeder Heraus^geber von uns zu erwarten hat, daß wir seine Privatschriften nichtnach dem Modell UnserS Interesse gestempelt zu sehen verlangen; da-gegen Wir hinwiederum an einen jeden die billige Forderung haben,er solle die, durch Unsere Privilegien subsistirende Druckereien nnd Ver-lagsrechtc nicht dazu gebrauchen, um damit Dinge, welche die Staats-regierung Unsers Landes in Verlegenheit setzen, auszubreiten;" oder hin-sichtlich der Censurfreihcit geschlossener Lesegcsellschaftcn: „Inden? Wirvon Personen, die solche Bildung haben, um sich in dergleichen Gesell-schaften zn vereinigen, sowohl die nöthige Prüsungsgabe bey dem, wassie lesen, als die billige Sorgfalt, daß ihr litterarischer Umgang nichtzum Schaden der Religion, des Staats und der Sitten ausarte, mitGrund voraussetzen." Dabei eine Exaktheit, wie sie sonst ebenfalls niebegegnet. Es sind nicht nur genaue Bestimmungen über die Beloh-nung der Censoren aufgenommen (Druckecnsur: Ladenpreis von dreiExemplaren und drei Exemplare in Natura, oder der gleiche Wert inandern Büchern; Verkaufscensur: unentgeltlich; Lesecensur: unentgeltlicherGebrauch der Leihbibliothek), sondern sogar über die Zeit, binnen welcherdie Censur zu erledigen ist (Austeilung an das betreffende Kommissions-glied innerhalb 24 Stunden; die Durchsicht hat unverzüglich zu beginnen;für den Umfang von etwa acht Druckbogen höchstens eine Woche Zeit,Überschreitung derselben nur, wenn durch Uulcserlichkcit oder besondereDienstverhältnisse begründet). „Eigene Gedanken über die Sache darfein Censor nie hineintragen, nie also den Verfasser zu meistern undseine Arbeit zu verbessern unternehmen, nie auch wegen seiner andernAnsicht der Materie, die abgehandelt ist, eine Druckerlaubnis) versagen;kurz nie auf Bcnrthcilung der Wahrheit und Unwahrheit, Schädlichkeitoder Unschädlichkeit, sondern allein auf die durch obige Regeln bestimmteSchädlichkeit oder Unschädlichkeit der Ausführung sich einlassen." DieStrafe ist, soweit das möglich ist, dem Werte des Gegenstandes und