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der Höhe dcs Vergehens zugleich angepaßt; sie deträgt bei der Druck-eensur bei ccnsurloscm Druck unverfänglicher Schriften ^ 2 Gulden proBogen, Schriften mit einzelnen ecnsurwidrigeu Stellen ^ Gulden proBogen, nebst Kassation und Umdruckung der betreffende,? Blätter, Schrif-ten, die überhaupt ccnsurwidrig sind, 1 Gulden pro Bogen, nebst Kon-fiskation des ganzen Vorrats, und wenn dabei das Impressum aus-gelassen oder fingiert ist, in 1 Rthlr. pro Bogen (ebenso bei Eiuschiebuuguneeusiertcr Blätter in ein ccnsiertcs Buch). Im Wiederholungsfälletritt Verdoppelung ein, im dritten Falle kann Gcwerbcvcrlnst oder einedafür nachgelassene Geldbuße eintreten. Bei der Verkaufs- und Lese- (oderLeih-) Ecnsur gilt das Drittel aller genannten Strafen,
In Straßburg '" ist es merkwürdig zu scheu, wie lange die Stadtihre Selbständigkeit auf dem Gebiete der Büchcrecnsur behielt, die franzö-sische Regierung, die längst ihre Aufhebung wünschte, mit dieser Aufhebunganstand. Die Straßburger Zensur wurde seit der Polizciordnung desJahres 1628 durch die „Obcrdruckcrhcrren" unter Beizichung zweierProfessoren ausgeübt. Bei der „Submission" von 1681 wurden derStadt auch diese ihre Rechte gewährleistet. Schon in der ersten Hülstedcs 18. Jahrhunderts zeigte die Regierung wiederholt die Neigung, dieseSelbständigkeit einzuschränken l in nnscrm Zeitraum nehmen diese Absichtenalsbald crnsterc Gestalt an. Räch mehrjährigem Verhandeln und fort-gesetztem Widerstreben dcs Straßburgcr Rates suchte letzterer, da die fran-zösische Regierung dic namentlich bei dem Mangel einer Kontrolle derBüchcrcinfuhr nicht zu leugnenden Mißstände auf die Anno 1681 garan-tierte Freiheit schob, dcr Einführung der französischen Ecusurvorschriftcnendlich durch eine Vcrschärfuug dcr dic „Buchhändler, Verleger uud Buch-drucker" betreffenden Polizeiordnuug vorzubeugen lNevidirte Polizei-Ord-nung der Buchhändler, Verlcgcre und Buchdruckerc betreffend, 17. Febr.1766), nach dcr dic Buchhändler u. f. w. ihrcu auswärtigen Korrespon-denten zu notifizicrcn hattcn, ihucn keine für Religio», Sitten und Staatanstößigen Bücher mehr zu senden «Art. 8), den IX'MtvL cku ^1l>«i8tratpour 1k eensur«z aber von jedem eingehenden Buche den Titel (wenner auf der Faktur cuthalten war, so diese selbst) einzuliefern und darauf-hin Erlaubnis oder Verbot der Einfuhr oder Aufforderung zur Vor-legung des Buchs zu gewärtigen hattcn (Art. 9). Von der Fortsetzungder französischen Versuche war aber damit Straßburg noch nicht be-